Geschützte Biotope
Durch das Bundesnaturschutzgesetz werden seit 1987 bestimmte Biotope = Lebensräume besonders geschützt:
Seltene, gefährdete oder für den Naturhaushalt bedeutsame Biotoptypen fallen unter den besonderen Schutz des Gesetzes. Die Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung dieser "a priori" geschützten Biotope ist verboten.
Das Gesetz schützt eine ganze Anzahl verschiedener Biotoptypen, zum Beispiel natürliche Still- und Fließgewässer, Röhrichte, Sümpfe und Riede, Moore, Trockenrasen, Feucht- und Nassgrünland, natürliche Felsen, Bruch- und Auwälder sowie Quellen.
In Nordrhein-Westfalen wird der Biotopschutz des § 30 Bundesnaturschutzgesetzes durch den § 42 des Landesnaturschutzgesetzes umgesetzt. Hier ist auch das Vorgehen geregelt. Eine genaue Beschreibung der in Nordrhein-Westfalen geschützten Biotope liefert das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Dort ist auch eine Karte der festgestellten Flächen verfügbar.
1998 und 2008 wurden in Mülheim an der Ruhr die Biotope kartiert. Neben den bekannten "Highlights" wie Kocks Loch oder Rossenbecktal fanden sich bei der Bestandsaufnahme in Mülheim auch viele unbekanntere, aber nicht weniger wertvolle Lebensräume, die unter den besonderen Schutz des Gesetzes fallen. Das Biotopkataster wird fortlaufend ergänzt.
In Mülheim an der Ruhr wurden bisher die folgenden geschützten Biotope kartiert:
- Quellen und naturnahe Bachabschnitte
- Altarme der Ruhr und Auenwälder
- Feuchtgrünland und Röhrichte
- Naturnahe Teiche und Sumpfwälder
- Magergrünland
- Ginstergebüsch und offene Felshänge
- Magere Flachland-Mähwiesen
Die bisher festgestellten gesetzlich geschützten Biotope nehmen eine Fläche von knapp 77 Hektar ein. Definitionen der einzelnen Biotoptypen liefert die Kartieranleitung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Ein bedeutender Teil der geschützten Biotope ist im Landschaftsplan schon seit 1982 als Naturschutzgebiet oder Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Im neuen Landschaftsplan sind fast alle Flächen Bestandteile von Schutzgebieten, meist bilden Sie den Kern der Naturschutzgebiete.
Als Ausgleich für die naturschutzbedingten Einschränkungen können Landwirtschaft Betreibende in einigen Bereichen eine Ausgleichszahlung bei der Landwirtschaftskammer beantragen. Informationen dazu gibt es auch beim Stab Umweltplanung und Untere Naturschutzbehörde
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Stand: 30.06.2023
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