Hebesatzsatzung 2014

Hebesatzsatzung 2014

Satzung vom 19. Dezember 2013
über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern
der Stadt Mülheim an der Ruhr im Haushaltsjahr 2014
(Hebesatzsatzung 2014) 

(Veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr
Nr. 37 vom 31. Dezember 2013)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NRW. - Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. Seite 194) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I Seite 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 folgende Hebesatzsatzung beschlossen: 

 

§ 1  

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer  
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 265 von Hundert
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 560 von Hundert
2. Gewerbesteuer   490 von Hundert


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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Stand: 02.05.2019

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