Archiv-Beitrag vom 19.07.2019Hund reißt Rehkitz

Archiv-Beitrag vom 19.07.2019Hund reißt Rehkitz

Oberförster Dietrich Pfaff "tiefbetroffen"

Oberförster Dietrich Pfaff ist "tiefbetroffen", aber auch unendlich wütend: "Ich kann nicht verstehen, wie ein Hundebesitzer dies zulassen konnte", so der städtische Forstfachmann. An der Wedauer Straße hatte eindeutig ein Hunde ein Rehkitz totgebissen. "Knapp zehn Meter von der Straße entfernt, Höhe Haselweg - das muss der Hundebesitzer mitbekommen haben".
In diesem Zusammenhang macht die Forstverwaltung nochmals auf die Regeln für Hunde im Wald aufmerksam: Im § 2 des Landesforstgesetzes NRW ist ausdrücklich geregelt, dass  Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint geführt werden dürfen. "Auf den Wegen muss der Hund nicht unbedingt angeleint sein, muss allerdings jederzeit abrufbar sein, das heißt aufs Wort gehorchen", so Dietrich Pfaff. 

Hund reisst Rehkitz: Oberförster Dietrich Pfaff tiefbetroffen - Dietrich PfaffFoto: Dietrich Pfaff

Zum Grundsatz: Das Landesjagdgesetz regelt unter anderem den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos frei laufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf einen Hasen oder ein Reh trifft und sich bei der Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht. 
Jagdschutzberechtigte sind befugt, einen wildernden Hund abzuschießen, wenn dieser Wild tötet oder erkennbar hetzt und in der Lage ist, dieses zu beißen oder zu reißen. Allerdings ist es selbstverständlich für jeden Jäger, dass dies stets die letzte aller denkbaren Maßnahmen ist. Gemäß Landesjagdgesetz ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden und Katzen eine Ordnungswidrigkeit. Jagdschutzberechtigte dürfen solche Hundehalter anhalten, deren Personalien feststellen und sie anzeigen.

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Stand: 19.07.2019

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