Sicherheit und Ordnung in städtischen Anlagen
Die Anlagensatzung regelt das Verhalten in städtischen Grünanlagen. Kernpunkt ist hier das Verbot von Hunden auf Kinderspielplätzen und dem eingezäunten MüGa-Zentralgelände sowie das Verbot, Anlagen zu verschmutzen.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 510,- Euro geahndet werden. Das Umweltamt führt regelmäßig Kontrollen vor Ort durch.
Die aktuelle Textfassung der Satzung ist diesem Beitrag auch als PDF-Datei im Anhang beigefügt.
Satzung für die städtischen Anlagen in Mülheim an der Ruhr vom 16. Dezember 1987
(Amtsblatt Nr. 42 vom 31. Dezember 1987)
geändert durch die Satzung vom 24. November 1997 zur Änderung der Satzung für die
städtischen Anlagen (Amtsblatt Nr. 36 vom 31. Dezember 1997) sowie durch die Zweite Satzung vom 9. Janua 2009 zur Änderung der Satzung für die städtischen Anlagen (Amtsblatt Nr. 2 vom 30. Januar 2009) sowie durch die Dritte Satzung vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Satzung für die städtischen Anlagen (Amtsblatt Nr. 28 vom 31. Juli 2012) sowie durch die Vierte Satzung vom 14. Juli 2022 zur Änderung der Satzung für die städtischen Anlagen (Amtsblatt Nr. 24 vom 31. Juli 2022).
Redaktionell bereinigte Fassung:
§ 1 Anlagen
Anlagen im Sinne dieser Satzung sind folgende städtische Flächen:
Grün- und Waldparkanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Straßenbegleitgrün, sonstige Anpflanzungen sowie Teiche einschließlich der Ufer. Hierzu gehören auch die Friedhöfe; die Bestimmungen der „Satzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr“ bleiben von dieser Satzung unberührt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für die durch das städtische Sportamt verwaltete Freizeitanlage Ruhrstrand an der Mendener Brücke, die besonderen Benutzungsbedingungen unterliegt.
§ 2
Die Benutzer*innen haben sich in den Anlagen so zu verhalten, dass diese und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden.
Sie sind zur Beseitigung der von ihnen verursachten Schäden und Verunreinigungen verpflichtet.
In den Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen kann.
§ 3
1. Anlagen dürfen, soweit sie nicht besonders gekennzeichnet sind, nicht befahren werden. Dies gilt nicht für Rollstühle. Das Betreten von Gehölzflächen, Pflanz- und Blumenbeeten ist nicht erlaubt.
2. In Anlagen, die nicht für Spiel und Sport bestimmt sind, sind Ball- und Bewegungsspiele, Skateboardfahren, Rollschuhlaufen und ähnliches erlaubt, wenn andere Personen dadurch nicht behindert werden.
3. Es ist nicht gestattet, in den Anlagen zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen. Grillen ist nur den besonders gekennzeichneten Stellen erlaubt.
4. Kinderspielplätze und deren Einrichtungen dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren, Bolzplätze auch von Jugendlichen bis zu 18 Jahren benutzt werden. In Einzelfällen können andere Regelungen getroffen werden. Aufsichtspersonen ist der Aufenthalt gestattet. Die Stadt hat das Recht, im Einzelfall Öffnungszeiten festzulegen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen untersagt. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, ist der Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen nicht gestattet. Es ist auf Spiel- und Bolzplätzen und in einem Abstand von 20 Metern um die Plätze verboten, alkoholartige Getränke zu verzehren oder andere berauschende Mittel einzunehmen.
5. Bestandteile und Einrichtungen der Anlagen wie Bäume, Sträucher, Pflanzen, Erde, Sand, Steine, Spielgeräte, Papierkörbe, Sitzgelegenheiten dürfen nicht unbefugt von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt werden.
6. Bei Schnee und Eis geschieht die Benutzung von Verkehrsflächen in den Grünanlagen auf eigene Gefahr, soweit diese nicht geräumt beziehungsweise gestreut sind.
7. Das Verbringen, Mitführen und der Gebrauch von Glasflaschen oder anderen Behältnissen aus Glas auf einem Teil des eingezäunten Zentralgeländes der Landesgartenschau 1992 ist verboten. Der räumliche Geltungsbereich dieses Verbotes entspricht dem örtlichen Geltungsbereich des in § 4 Nr. 4 festgelegten Verbotes (Mitführen von Tieren in einem Teil des eingezäunten Zentralgeländes der Landesgartenschau 1992).
§ 4
1. Tierhalter*innen und sonstige Personen, die Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere nicht die Anlagen beschmutzen.
Verunreinigungen, die ein Tier verursacht, sind von Halter*innen oder der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen.
2. Hunde sind anzuleinen. Die Anleinpflicht gilt nicht für Bereiche, die die Stadt für den freien Auslauf von Hunden ausgewiesen hat (Hundeauslaufbereiche). Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
3. Das Mitführen von Tieren auf Spielplätzen und Liegewiesen ist verboten.
4. Das Mitführen von Tieren auf einem Teil des eingezäunten Zentralgeländes der Landesgartenschau 1992 ist verboten. Der räumliche Geltungsbereich dieses Verbotes ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan.
§ 5
Es ist verboten, von der Stadt in besonderen Anlagen und Teichen gehaltene Tiere zu jagen, zu fangen, mutwillig zu beunruhigen oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen zu füttern.
§ 6
Das Baden in öffentlich zugänglichen Gewässern ist außerhalb der hierfür besonders freigegebenen Stellen verboten. Eisflächen von öffentlich zugänglichen Gewässern dürfen nicht betreten werden.
Die Bestimmungen des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.
§ 7
Beauftragte des Grünflächenamtes*) können Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung treffen. Sie sind berechtigt, im Einzelfall Personen, deren Verhalten dem Bestimmungszweck der Einrichtungen nicht entspricht oder gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, aus den Anlagen zu verweisen.
*) Anmerkung: Die Zuständigkeit liegt seit dem 1. Januar 1998 beim Amt für Umweltschutz.
§ 8
1. Von den Vorschriften dieser Satzung können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Diese bedürfen der Schriftform.
2. Zuständig für diese Ausnahmegenehmigung ist der Oberstadtdirektor (Grünflächen- und Friedhofsamt).*)
*)Anmerkung: Die Zuständigkeit liegt seit dem 1. Januar 1998 beim Amt für Umweltschutz.
§ 9
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gebote oder Verbote dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 510 Euro geahndet werden.
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Kontext
Stand: 06.08.2024
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