Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Kanalisation bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 durch die Untere Wasserbehörde, wenn das Abwasser aus den unten genannten Herkunftsbereichen stammt und Anforderungen für den Ort der Abwasserentstehung oder Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen festgelegt wurden (Abwasserverordnung - AbwV vom 16. Juni 2020).

Gullideckel, Schachtdeckel. Infos zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen. - Pixabay

Die Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen benötigt ebenfalls eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 59 WHG.

  • Häusliches und kommunales Abwasser
  • Braunkohle-Brikettfabriken
  • Milchverarbeitung
  • Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
  • Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
  • Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
  • Fischverarbeitung
  • Kartoffelverarbeitung
  • Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
  • Fleischwirtschaft
  • Brauereien
  • Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
  • Holzfaserplatten
  • Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
  • Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
  • Steinkohlenaufbereitung
  • Herstellung keramischer Erzeugnisse
  • Zuckerherstellung
  • Zellstofferzeugung
  • Verarbeitung tierischer Nebenprodukte
  • Mälzereien
  • Chemische Industrie
  • Anlagen zur Behandlung von Abfällen
  • Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
  • Lederherstellung, Pelzveredelung, Lederfaserstoffherstellung
  • Steine und Erden
  • Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
  • Herstellung von Papier und Pappe
  • Eisen- und Stahlerzeugung
  • Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
  • Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
  • Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
  • Herstellung von Kohlenwasserstoffen
  • Herstellung anorganischer Pigmente
  • Textilherstellung, Textilveredelung
  • Nichteisenmetallherstellung
  • Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
  • Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
  • Alkalichloridelektrolyse
  • Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie Celluloseacetatfasern
  • Erdölverarbeitung
  • Steinkohleverkokung
  • Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
  • Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
  • Mineralölhaltiges Abwasser
  • Zahnbehandlung
  • Oberirdische Ablagerung von Abfällen
  • Chemischreinigung
  • Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
  • Herstellung von Halbleiterbauelementen
  • Wäschereien
  • Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
  • Wollwäschereien

 

Unterlagen

Unterlagen

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach §§ 58 und 59 WHG sind in der Regel folgende Unterlagen in einfacher Ausführung und einmal als PDF-Datei erforderlich. Zeichnungen und Pläne sind maximal in DIN A3 beizufügen:

  • Formloser Antrag
  • Amtlicher Lageplan (1:1000)
  • Entwässerungsplan (1:100)
  • Beschreibung der Abwasserentstehung
  • Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlage
  • Angabe von Art und Menge der eingesetzten Stoffe
  • Angabe der anfallenden Abwassermenge

Im Einzelfall sind zusätzliche Antragsunterlagen erforderlich. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde gerne zur Verfügung.

Für folgenden Bereich gibt es einen Antragsvordruck, den Sie hier herunterladen und ausdrucken können:

 

Gebühren

Gebühren

Die Erteilung der Genehmigung unterliegt der Gebührenverpflichtung. Nach Tarifstelle 28.1.5.7 des allgemeinen Gebührentarifes zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung beträgt die Mindestgebühr 250,00 Euro.

 

Kontakt

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Stand: 05.06.2024

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