Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
Allgemeines
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser, das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW - LWG NRW). Primäres Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist im Interesse des allgemeinen Wohls, namentlich der Volksgesundheit, die Sauberkeit der Gewässer. Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Kommunen. Es besteht generell ein Anschluss- und Benutzungszwang.
In sogenannten nicht gemeindlichen Gebieten (Außenbereiche) ist selten eine öffentliche Kanalisation vorhanden. In diesen Bereichen ist der Betrieb von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gestattet.
Abflusslose Gruben (geschlossene Systeme)
Abwassersammelgruben sind wasserdichte Behälter, die keinen Ablauf und keinen Überlauf aufweisen. Sie dienen zur Aufnahme und zur zeitweiligen Speicherung von häuslichem Schmutzwasser bei der Entsorgung von Einzelgrundstücken. Die Erstellung von neuen abflusslosen Gruben wird nur noch in Ausnahmefällen genehmigt.
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind per Definition Anlagen, die zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser bis zu einer Menge von 8 Kubikmetern (m³) pro Tag dienen. Dies entspricht einer adäquaten Schmutzwassermenge von etwa 50 bis 60 Einwohnenden.
Eine Kleinkläranlage setzt sich aus einer mechanischen Vorklärung und einer biologischen Hauptreinigung sowie den für die Einleitung notwendigen Einrichtungen zusammen Eine Probenahmemöglichkeit vor der Einleitung ist erforderlich.
Bei Neubauten oder Erneuerungen dürfen nur Kleinkläranlagen eingebaut werden, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) besitzen.
Die Einleitung des gereinigten häuslichen Abwassers in ein Oberflächengewässer beziehungsweise in das Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis zwingend erforderlich ist. Zuständig für die Erteilung dieser Erlaubnis sind in Nordrhein-Westfalen die Unteren Wasserbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten.
Nach § 57 Landeswassergesetz NRW und § 57 Wasserhaushaltsgesetz sind Abwasserbehandlungsanlagen, zu denen auch Kleinkläranlagen gehören, grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Die wasserrechtliche Genehmigung einer Kleinkläranlage ist ebenfalls bei der Unteren Wasserbehörde bei den Kreisen und kreisfreien Städten zu beantragen. Inwieweit die Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen, beziehungsweise die Einleitung von geklärtem Abwasser wasserrechtlich genehmigt werden muss, entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Beitrag zum wasserrechtlichen Genehmigunsverfahren.
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Stand: 08.11.2024
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