Landschaftsplan - Abschnitt A 2 - Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlage des Landschaftsplanes ist das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) des Landes NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.2000 (GV NRW S.568), geändert durch Artikel 107 des EuroAnpG NRW vom 25.9.2001 (GV. NW. S. 708).
Der Landschaftsplan, eine Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr, ist Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft (§ 16 LG) und setzt die dafür erforderlichen Maßnahmen im einzelnen fest.
Nach § 16 LG erstreckt sich der Landschaftsplan auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
Soweit ein Bebauungsplan die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünfläche festsetzt, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen.
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart wurden, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Ob die Flächen tatsächlich unter § 34 Baugesetzbuch fallen, ist in den hierfür geltenden Verfahren zu klären.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Geltungsbereichsfestsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Das gilt nicht für Schutzgebietsfestsetzungen und sonstige Festsetzungen, es sei denn, ihr Inhalt wurde vollständig in den Bebauungsplan übernommen.
Die Festsetzung "temporäres Landschaftsschutzgebiet" tritt bei Inanspruchnahme der Erweiterung der Deponiefläche ebenfalls außer Kraft.
Bestandteil des Landschaftsplanes sind die Karte Entwicklungsziele, die Festsetzungskarte, die textlichen Festsetzungen und Erläuterungen sowie eine Karte der mit der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) abgestimmten und nach §62 Landschaftsgesetz NW geschützten Biotope.
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 02.12.2005
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