Wohngeld: Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Mülheim an der Ruhr/Sozialamt
Ruhrstraße1 45468Mülheim an der Ruhr

Wohngeld: Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Wohngeldreform zum 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürger*innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Sie erhalten etwa sechs bis sieben Wochen nach Eingang des Wohngeldantrages erstmalig ein Schreiben bezüglich der fehlenden oder benötigten Unterlagen. Alle Wohngeldanträge und Posteingänge werden chronologisch nach Eingangsdatum geprüft und gegebenenfalls bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten haben sich für alle Antragsteller*innen auf mindestens zwölf Wochen verlängert, eher deutlich mehr.

Sie können online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld und anschließend einen Wohngeldantrag berechnen danach einen Wohngeldantrag stellen.

Elektronische Übermittlung

Sofern Sie Anträge oder Unterlagen per E-Mail zusenden, achten Sie unbedingt auf die Größe der Dateien (nicht mehr als 20 MB pro E-Mail). Senden Sie bitte vorzugsweise PDF- und keine JPG-Dateien. Andernfalls können Ihre E-Mails gegebenenfalls nicht zugestellt werden.

Wohngeldempfänger*innen, die bereits bis über den 31. Dezember 2022 hinaus Wohngeld erhalten, bekommen voraussichtlich zum 1. April 2023 automatisierte Bescheide, zu den bereits bestehenden Bewilligungszeiträumen. Es müssen zu diesen Bescheiden keine Anträge auf die Anpassung der Wohngeldhöhe gestellt werden.

Taschenrechner, Haus, Geld. Informationen zum Wohngeld / Mietzuschuss - Pixabay

Voraussetzungen für Wohngeld

Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaber*in den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Mietzuschuss besteht, richtet sich nach der

  • Zahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete
  • Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder

Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein. Ab dem 1. Januar 2023 wird neben der Pauschale zur Entlastung bei den Heizkosten auch eine Klimakomponente berücksichtigt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die maximal zu berücksichtigende Miete in Abhängigkeit zur Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Haushalts-
mitglieder
1 2 3 4 5 jede weitere Person
Miethöhe 491 Euro 595 Euro 708 Euro 825 Euro 944 Euro + 114 Euro
Inkl. Entlastung Heizkosten, Klimakomponente 620,60 Euro 762,40 Euro 907,80 Euro 1057,20 Euro 1208,60 Euro 146,40 Euro


Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht.

Grundlage der Berechnungen bildet das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen

  • Steuern,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder
  • Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.  

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 stehen leider noch keine Tabellen bezüglich der Einkommensgrenzen zur Verfügung.

Antragstellung

  • Den erforderlichen Wohngeldantrag beziehungsweise die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Anhang und unter „Online Formulare“.
  • Derzeit besteht die Möglichkeit den Antrag über den Wohngeldrechner zu stellen. Es wird noch an der Möglichkeit des Onlineantrages gearbeitet, Sie werden informiert, wenn der Onlineantrag gestellt werden kann. www.wohngeldrechner.nrw.de
    Eine Schritt für Schritt Anleitung finden Sie im Flyer: „MHKBD Schritt-für-Schritt zum Wohngeld“
  • Der Wohngeldantrag beziehungsweise die erforderlichen Vordrucke können Ihnen außerdem per Post oder per E-Mail übermittelt werden, bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der Wohngeldstelle auf.
  • Am Empfang der Ruhrstraße 1 stehen Ihnen die Vordrucke ebenfalls zur Verfügung (ggf. Wartezeit einplanen) und können dort an Sie ausgehändigt werden.

Bei Rückfragen senden Sie gerne eine E-Mail an: wohngeld@muelheim-ruhr.de

Sie erreichen das Team Wohngeld im Gebäude Ruhrstraße 1 in 45468 Mülheim an der Ruhr.

Öffnungszeiten und Ansprechpersonen der Wohngeldstelle 
 

Telefonische Erreichbarkeit

Aufgrund der Gesetzesreform zum 1. Januar 2023 haben sich die gewohnten Bearbeitungszeiten Ihrer Wohngeldangelegenheiten bis auf weiteres erheblich verlängert. Um die Bearbeitungsdauer so kurz wie möglich zu halten, können wir Ihnen leider nur in eingeschränkten Zeiten telefonisch zur Verfügung stehen. Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr.

Ansprechpersonen

Bei konkreten Anliegen oder Fragen zu erhaltener Post, wenden Sie sich bitte nur an die im Kopfbogen vermerkten Sachbearbeiter*innen.

Für allgemeinen Anfragen können Sie sich telefonisch an folgende Ansprechpersonen wenden:

Für allgemeine Anfragen per E-Mail nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: wohngeld@muelheim-ruhr.de

Hier finden Sie weitere Informationen zum Wohngeld:

www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld

Hinweis:
Die Stadt Mülheim ist der Mietstufe vier zugeordnet.

Bildungspaket

Durch die Änderung des Bundeskindergeldgesetzes wurden Leistungen zur Bildung und Teilhabe (unter anderem Lernförderung, Zuschuss zum Mittagessen, Kostenerstattung für Klassenfahrten, Schulbedarfspaket) eingeführt.
Kinder aus Haushalten, die Wohngeld erhalten, gehören zum berechtigten Personenkreis. Sie haben daher die Möglichkeit, diese Leistungen zu beantragen.

Weitere Informationen sowie alle Antragsvordrucke und Formulare finden Sie im Beitrag zum Bildungspaket.

Unterlagen

Unterlagen

  • Wohngeldantrag (Erstantrag/Weiterleistungsantrag)
    Sowohl für die Erstbewilligung von Wohngeld als auch für die Weiterbewilligung von Wohngeld ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Verschiedene Möglichkeiten, wie Sie diesen finden oder bekommen können, sind unter dem Punkt „Antragstellung“ beschrieben. Bitte beachten Sie, dass der Weiterleistungsantrag frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden soll.
  • Einkommensnachweis
    Für die Berechnung des Wohngeldes müssen Sie das Einkommen aller Haushaltsmitglieder belegen. Hierzu benutzen Sie bitte den Vordruck für den Einkommensnachweis (Verdienstbescheinigung) sofern Sie über Arbeitseinkommen verfügen. Sofern anderes Einkommen vorhanden ist, legen Sie bitte entsprechende Bescheide / Schreiben / Kontoauszüge vor.
  • Bescheinigung des*der Vermieter*in
    Bei Ihrem ersten Antrag für eine Wohnung legen Sie bitte eine Kopie der relevanten Seiten des Mietvertrages vor. Wir benötigen die Seiten aus denen die folgenden Angaben ersichtlich sind: Der*die Vermieter*in; die Höhe und Zusammensetzung der Miete; die Größe der Wohnung; der Mietbeginn; die Unterschriften der Vertragsparteien. Zudem wird eine Mietbescheinigung benötigt, die von dem*der Vermieter*in auszufüllen ist. Bei Weiterleistungsanträgen reicht das letzte Mietänderungsschreiben grundsätzlich aus.
  • Anlage Zusatzeinkünfte
    Zu jedem Antrag wird auch die Anlage Zusatzeinkünfte benötigt. Bitte füllen Sie die Anlage Vollständig aus und fügen gegebenenfalls entsprechende Nachweise bei.

Weitere Unterlagen werden dann ggf. von Ihnen angefordert, wenn der Antrag erfasst wird. Es handelt sich um keine abschließende Auflistung.

Alle Vordrucke sind unten als PDF Dateiein herunterladbar.

Kontakt

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Stand: 17.11.2023

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