Nachtarbeit
Der Schutz der Nachtruhe ist im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) geregelt. Danach sind in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Verhütung oder zur Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus können auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines*einer Beteiligten liegt. Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel bei wiederkehrenden Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern vor.
Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen generell keine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot.
Rechtliche Vorgaben
§ 9 LImSchG (Landes-Immissionsschutzgesetz)
Gebühren
Für die Bearbeitung eines Antrags hinsichtlich einer Ausnahmegenehmigung werden Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitraum (Anzahl der Nächte) und dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung. Der Gebührenrahmen beträgt 150,00 bis 1000,00 Euro.
Kontakt
Kontext
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Dateigröße: 133 KB/-typ: pdf)
- Merkblatt Nachtarbeit_ (Dateigröße: 110 KB/-typ: pdf)
Stand: 19.11.2024
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