Öffentliche Bekanntmachung zu Genehmigungsverfahren
Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die öffentliche Bekanntmachung über bestimmte Vorhaben und von Umweltinformationen vorgeschrieben.
Diese werden im Amtsblatt der Stadt Mülheim und zusätzlich an dieser Stelle bekannt gegeben.
Rechtliche Vorgaben:
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§ 10 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
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§ 5 Absätze 1 bis 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
1. Bekanntmachung zum Vorhaben der Firma Oryx
2. Bekanntgabe zum Vorhaben der Stiftung Max-Planck-Institut für Kohlenforschung
3. Bekanntmachung zum Vorhaben der Firma Gelsenwasser
4. Bekanntmachung zum Vorhaben der Firma Mülheimer Energiedienstleistungs GmbH
5. Bekanntmachung zum Vorhaben der Firma Oryx (2021)
6. Bekanntmachung zum Vorhaben der Firma Jost Holding GmbH
7. Bekanntmachung zum Vorhaben der Firma Mülheimer Energiedienstleistungs GmbH
8. Bekanntmachung zum Vorhaben der Firma Jost Holding GmbH (30. September 2022)
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung für ein Vorhaben der Mülheimer Energiedienstleistungs GmbH in Mülheim an der Ruhr
Amt für Umweltschutz, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim
Az.: 70-6/P15761
Die Mülheimer Energiedienstleistungs GmbH stellte mit Datum vom 11. März 2021 einen Antrag nach § 4 BImSchG zur Errichtung des Heizkraftwerks „Yorckstraße“ auf dem Grundstück Yorckstraße 2 in 45472 Mülheim an der Ruhr. Am dortigen Standort sollen zwei erdgasbetriebene Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 1,5 Megawatt sowie zwei Warmwasserkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 3,5 Megawatt errichtet und betrieben werden. Das Heizkraftwerk soll der Versorgung des Nahwärmenetzes Heißen-Süd dienen.
Genehmigungsrechtlich handelt es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Nr. 1.2.3.2 des Anhangs 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV). Diese sind als Vorhaben unter gleichen Nummern in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt und dort unter Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ versehen. Demnach ist für das Vorhaben gemäß § 7 Absatz 2 UVPG in der zurzeit gültigen Fassung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung (1.) der besonderen örtlichen Gegebenheiten und (2.) unter Berücksichtigung der weiteren in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Der Vorhabenstandort befindet sich zwischen der Kruppstraße und dem südlich angrenzenden Friedrich-Wennmann-Bad. Der Standort selbst ist nicht durch besondere Schutzempfindlichkeiten gekennzeichnet. Insgesamt ergibt die zweistufige, standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind.
Gemäß § 5 Absatz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Von der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wird im vorliegenden Fall abgesehen.
Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Mülheim an der Ruhr, 13. Oktober 2021
Der Oberbürgermeister
I. A.
Rotheut
Kontakt
Stand: 30.09.2024
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