Rechtliche Grundlagen des Lärmschutzes

Rechtliche Grundlagen des Lärmschutzes

Anmerkung: Spezialgesetzliche Regelungen zu den einzelnen Lärmquellen finden Sie in den jeweiligen Bausteinen!

Rechtsschutz gegen Lärm ist ein Bestandteil des Umweltrechts. Dieses wiederum kann in das sogenannte "Umweltprivatrecht", das "Umweltverwaltungsrecht" und das "Umweltstrafrecht" unterteilt werden.

Paragraph - DAkeLParagraph - DAkeLParagraph - DAkeL

Umweltprivatrecht
Hierin sind gegebenenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geregelt. Das Umweltprivatrecht regelt jedoch nur zivilrechtliche Streitigkeiten (also beispielsweise zwischen zwei Bürgern). Die meisten "lärmrelevanten" Sachverhalte des Umweltprivatrechtes sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wird zum Beispiel Eigentum oder Besitz durch Lärmimmissionen von einem Nachbargrundstück beeinträchtigt, greifen unter Umständen die §§ 1004 und 862 BGB. Die Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit begründet ebenfalls zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 823 BGB).

Mieter haben einen Rechtsanspruch auf störungsfreie Nutzung ihrer Wohnung. Es bestehen zweierlei Möglichkeiten, gegen Lärm in Mietwohnungen vorzugehen: Gegen den Verursacher oder gegen den Vermieter. Denn der Vermieter ist verpflichtet, die störungsfreie Nutzung der Wohnung zu ermöglichen, also auch Störungen durch andere Mieter zu unterbinden.

Wichtig zu erwähnen bleibt jedoch, dass nicht jede Lärmeinwirkung gleichzeitig auch einen Unterlassungsanspruch begründet. Nach § 906 BGB müssen Einwirkungen durch Geräusche geduldet werden, wenn die Benutzung eines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung eines Nachbargrundstücks verursacht wird.

Paragraph - DAkeLParagraph - DAkeLParagraph - DAkeL

Umweltverwaltungsrecht
Verwaltungsvorschriften regeln das Verhältnis von Bürgern (und Unternehmen) zur Verwaltung. Dies betrifft Themen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. So werden bestimmte Tätigkeiten von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht oder behördlichen Kontrollen unterstellt.

Der wesentlichste Baustein zum Lärmschutz innerhalb des Umweltverwaltungsrechtes ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Es dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr, wenn Sachverhalte nicht spezialgesetzlich geregelt sind. Der Zweck des BImSchG ist insbesondere, den Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (§ 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Zu den Immissionen gehören auch Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG).

Ausgehend vom BImSchG sind eine Vielzahl von Spezialregelungen entstanden. Diese unterschiedlichen Verordnungen und Richtlinien berücksichtigen durch verschiedene Emittenten (Finanzmärkte) hervorgerufene Geräuschsituationen. Die in diesen Regelwerken festgesetzten Richtwerte sind ein Kompromiss aus medizinisch Wünschbarem, technisch Machbarem und wirtschaftlich Vertretbarem. Das Immissionsschutzrecht des Bundes regelt in erster Linie Immissionen, die von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen und Verkehrswegen ausgehen. Das Landesimmissionsschutzrecht hingegen ergänzt das Bundesrecht vor allen Dingen im Sektor des sogenannten verhaltensbedingten Lärms, zum Beispiel durch Musikinstrumente, Veranstaltungen und mehr. Auch diese Vorschriften gehören zum Umweltverwaltungsrecht.

Paragraph - DAkeLParagraph - DAkeLParagraph - DAkeL

Umweltstrafrecht
Innerhalb des Umweltstrafrechtes werden Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten geregelt. Bei Umweltstraftaten werden Geld- und gegebenenfalls sogar Freiheitsstrafen fällig. Ordnungswidrigkeiten begründen ein Bußgeld. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Ein Straftatbestand hingegen ist dann erfüllt, wenn beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht wird, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereiches die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Diese Straftat wird nach § 325a Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

 

Kontakt


Stand: 02.08.2013

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel