Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr

Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz für Einsätze der Berufsfeuerwehr
vom 15. Juli 2016

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. Seite 496) und des § 52 Absatz 2 und Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. Seite 886) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz
§ 2 Kostenersatz
§ 3 Kostenersatzschuldner
§ 4 Kostenmaßstab
§ 5 Berechnung und Höhe des Kostenersatzes
§ 6 Sachkosten
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Haftung
§ 9 Schlussbestimmung
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz

 

§ 1 Grundsatz

Die Stadt Mülheim an der Ruhr unterhält gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) für den Brandschutz und die Hilfeleistung, sowie für die Verpflichtung zur Mitwirkung zum Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen und anderen Vorgaben zur landesweiten Hilfe eine leistungsfähige Feuerwehr und nimmt die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 BHKG als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 2 Kostenersatz

1. Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nachfolgend der Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

2. Die Stadt Mülheim an der Ruhr verlangt gemäß § 52 Absatz 2 BHKG Ersatz für die ihr durch die Einsätze ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten

1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,

6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8. wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,

8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Heranziehung Dritter.

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach § 2 Absatz 2 Ziffer 1 bis 9 nicht möglich ist.

§ 3 Kostenersatzschuldner

Kostenersatzschuldner sind die in § 2 genannten natürlichen und juristischen Personen. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümer-gemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern kostenersatzpflichtig.

§ 4 Kostenmaßstab

1. Der Kostenmaßstab richtet sich nach Art und Umfang des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und der Geräte, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verbrauchten Materialien.

2. Die Stärke des einzusetzenden Personals, der Fahrzeuge und der Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Die Abrechnung erfolgt für die tatsächlich eingesetzten Mittel.

3. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Die durch eine Beauftragung entstandenen Kosten werden in der tatsächlich angefallenen Höhe mit dem Kostenersatz erhoben. Gleiches gilt für sonstige in Anspruch genommene Fremdleistungen.

4. Von dem Ersatz der Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 5 Berechnung und Höhe des Kostenersatzes

1. Die Berechnung des Kostenersatzes richtet sich nach der Dauer des Einsatzes.

Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Einsatzzeit, die mit der Alarmierung auf der Wache beginnt und mit dem Wiedereintreffen auf der Wache endet. Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird der im Kostentarif aufgeführte Betrag berechnet.

Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls.

2. Für jeden Einsatz wird eine Pauschale für Nacharbeitungsaufwand in Höhe der Personalkosten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für jeweils eine viertel Stunde erhoben. Mit der Pauschale werden Nacharbeiten erfasst, die nach Abschluss des Einsatzes zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Personal und Material erbracht werden, unter anderem die Kontrolle der Fahrzeuge und der Geräte, die Betankung, das Auffüllen von Verbrauchsmaterial sowie Zeiten für die Dokumentation und die Abrechnungsabwicklung.

3. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigungs- und Aufrüstzeit der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird der dafür benötigte Zeitaufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Für jede angefangene Viertelstunde wird der im Kostentarif aufgeführte Betrag der Personalkosten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erhoben.

4. Für jedes eingesetzte Fahrzeug wird eine Pauschale für Kraftstoff dem Fahrzeugtarif hinzugerechnet

5. Darüber hinaus werden die aufgewendeten Sachkosten gemäß § 6 dieser Satzung erhoben

6. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil der Satzung ist.

§ 6 Sachkosten

1. Kosten für Verbrauchsmaterial wie Schaummittel, Ölbindemittel, Löschpulver, u.ä. sowie anfallende Entsorgungskosten werden zusätzlich zu den Fahrzeug- und Personalkosten zum Selbstkostenpreis abgerechnet.

2. Kosten für den Ersatz beziehungsweise die Wiederherstellung von Einsatzgeräten, persönlicher Ausrüstung und Sonderbekleidung, unter anderem, wenn diese durch die in dem Einsatz liegenden Besonderheiten nicht mehr nutzbar sind, werden ebenfalls abgerechnet. Notwendige Fremdleistungen werden in der gegenüber der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr in Rechnung gestellten Höhe berechnet.

3. Die entstandenen Sachkosten sowie die kostenerstattungspflichtigen Fremdleistungen werden mit einem Verwaltungskostenaufschlag von 20 % belegt.

§ 7 Fälligkeit

Die festgesetzten Kosten sind einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.

§ 8 Haftung

1. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2. Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3. Eine Mängel- oder Garantiehaftung ist ausgeschlossen.

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Berufsfeuerwehr vom 24. Juli 2000 der Stadt Mülheim an der Ruhr außer Kraft.


Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Einsätze der Berufsfeuerwehr

Tarife

1. Gestellung von Personal für den allgemeinen Einsatz 

 

 

Tarif/Viertel

Stunde gerundet 0,10 Euro

1.1

mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

11,40 Euro

1.2

gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

17,70 Euro

1.3

höherer feuerwehrtechnischer Dienst

22,90 Euro

 

2. Gestellung von Fahrzeugen, Abrollbehältern und Feuerwehranhänger

 

 

 

Kraftstoffpauschale

 

Je Einsatz

 

Tarif/Viertel

Stunde

gerundet 0,10 Euro

 

1

Einsatzleitfahrzeug ELW 1

1,50 Euro

1,00 Euro

2

Einsatzleitfahrzeug ELW 2

1,50 Euro

1,40 Euro

3

Kommandowagen KdoW

1,00 Euro

0,60 Euro

4

Pkw

1,00 Euro

0,60 Euro

5

Mannschaftstransportfahrzeuge MTF

1,00 Euro

0,60 Euro

6

Kleineinsatzfahrzeuge KEF

1,00 Euro

0,50 Euro

7

Löschgruppenfahrzeug LF/24

2,00 Euro

2,50 Euro

8

Löschgruppenfahrzeug HLF/20

2,00 Euro

1,30 Euro

9

Tanklöschfahrzeug TLF/24

2,50 Euro

1,50 Euro

10

Tanklöschfahrzeug TLF 16

2,50 Euro

0,60 Euro

11

Drehleitern mit Korb DLK

2,00 Euro

2,30 Euro

12

Wechselladerfahrzeuge WLF

2,50 Euro

1,10 Euro

13

Gerätewagen GWW

1,50 Euro

0,50 Euro

14

Lkw

1,50 Euro

0,60 EUR

15

Rüstwagen RW

1,50 Euro

1,70 Euro

16

Abrollbehälter

/

0,50 Euro

17

Feuerwehranhänger

/

0,50 Euro

18

Rettungswagen RTW

1,50 Euro

1,00 Euro

19

Notarzteinsatzfahrzeug NEF

1,50 Euro

1,00 Euro

 

In den Kosten für die Gestellung von Fahrzeugen sind die Kosten für den Einsatz der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten.

Die Berufsfeuerwehr und ihre Einrichtungen werden regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst. Aus diesem Grund kann auch für Fahrzeuge Kostenersatz erhoben werden, die im Kostenersatztarif noch nicht aufgeführt sind. Für diese wird der Kostenersatz vergleichbarer Leistungen angesetzt.

3. Sonstige einsatzbezogene Kosten

3.1 Entsprechend der Regelungen in § 6 der Satzung wird Kostenersatz in tatsächlich entstandener Höhe für unter anderem Verbrauchsmaterial, Entsorgung, notwendige Fremdleistungen sowie zu ersetzende Ausrüstung verlangt, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags von 20 %.

3.2 Entsprechend der Regelungen in § 5 Absatz 2 der Satzung wird jedem Einsatz eine Pauschale für Nacharbeitungszeiten von jeweils einer viertel Stunde der Personalkosten (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) hinzugerechnet.

3.3 Entsprechend der Regelungen in § 5 Absatz 3 der Satzung ist der Zeitaufwand für eine einsatzbedingte Reinigung mit besonderem Aufwand von Fahrzeugen und Geräten kostenersatzpflichtig. Für jede angefangene Viertelstunde wird der im Kostentarif aufgeführte Betrag der Personalkosten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erhoben.

3.4 Für jedes eingesetzte Fahrzeug wird in Abhängigkeit des Fahrzeugtyps eine Pauschale für Kraftstoff gemäß Ziffer 2 dieser Anlage dem Tarif für Fahrzeuge hinzugerechnet.

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Stand: 03.01.2023

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