Archiv-Beitrag vom 06.10.2020Shisha-Erlass
Das Land NRW hat am 16. September 2020 einen Erlass zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Shisha-Betrieben und dem Betrieb solcher Einrichtungen (kurz: Shisha-Erlass) veröffentlicht. Shisha-Betriebe können weder der Schank- noch der Speisewirtschaft zugeordnet werden und gelten gemäß dem Erlass als eine besondere (eigenständige) Betriebsart. Das Betreiben von Shisha-Betrieben bedarf daher einer Erlaubnis. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb die im Erlass genannten und vom Ordnungsamt bestimmten Vorgaben erfüllt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass das Vorliegen der Vorgaben durch geeignete Sachverständige nachgewiesen werden muss. Mit Hilfe der Bestimmungen sollen vor allem lebensbedrohliche Kohlenmonoxid-Vergiftungen verhindert werden.
Hier geht es direkt zum Erlass des NRW-Innenministeriums.
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Stand: 07.10.2020
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