Steuerermäßigung bei energetischen Sanierungsmaßnahmen

Steuerermäßigung bei energetischen Sanierungsmaßnahmen

Seit Anfang des Jahres können die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzten werden, von der Steuer abgesetzt werden. Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann diese Steuerermäßigung von Eigenheimbesitzenden nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die entsprechenden energetischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier finden Sie einen ersten Überblick zu den Anforderungen an diese Bescheinigung. 

Fotomontage aus zwei Bildern, in der ersten Bildhälfte Blick in ein Gebäude mitten in der energetischen Sanierungsphase mit freigelegten Wänden, eingerissener Decke und viel Bauschutt. Im zweiten Bildteil Hände über einer Badezimmer-Bauskizze, die den energetischen Anforderungen der Sanierungsmaßnahme entspricht. Klimaschutz - Canva

1. Was steht im Kern im § 35c EstG?

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde das Einkommensteuergesetz um §35c EStG ergänzt. §35c EStG sieht vor, bestimmte energetische Einzelmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden, die zu Beginn der Sanierung älter als zehn Jahre sind, steuerlich zu fördern. Diese energetischen Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Mit Hilfe des neuen Paragrafen soll das Ziel der Bundesregierung, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern, unterstützt werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die energetischen Maßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Um einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten, sind die Mindestanforderungen mit denen der bestehenden Förderrichtlinien des Bundes abgeglichen.

Private Eigentümerinnen und Eigentümer können so seit Anfang 2020 20 % von bis zu 200.000 Euro Sanierungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren von ihrer Steuerschuld abziehen. Im 1. und 2. Kalenderjahr wird die Einkommensteuer um je 7 % der Sanierungskosten ermäßigt – und zwar bis zu einer Summe von maximal 14.000 Euro pro Jahr. Im 3. Kalenderjahr können weitere 6 % geltend gemacht werden – und zwar bis zu einer Summe von maximal 12.000 Euro. Im Laufe von drei Jahren können so bis zu 40.000 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Dazu ein Beispiel für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus:

Steuerersparnis: Beispielrechnung für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus - AltBauNeu

2. Was muss die Bescheinigung beinhalten?

Gemäß des EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung nachgewiesen wird, dass: die allgemeinen Voraussetzungen des § 35c EStG und die energetische Mindestanforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. Einen Link zur amtlichen Musterbescheinigung finden Sie am Ende des Beitrages.

3. Wer ist berechtigt eine Bescheinigung auszustellen?

Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllt. Das sind Unternehmen, die in den folgenden Gewerken tätig sind:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten,
  • Stukkateurarbeiten,
  • Maler- und Lackierungsarbeiten,
  • Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  • Brunnenbauarbeiten,
  • Dachdeckerarbeiten,
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten,
  • Glasarbeiten,
  • Heizungsbau und -installation,
  • Kälteanlagenbau,
  • Elektrotechnik und -installation,
  • Metallbau.

Zudem sind von einem Fachunternehmen ausschließlich energetische Maßnahmen zu bescheinigen, die in sein Gewerk passt. So ist es beispielsweise einem Glaserunternehmen nicht gestattet, eine neue Heiztechnik zu bescheinigen. Neben dem Fachunternehmen sind auch Energieberater und Energiebertaterinnen bescheinigungsberechtigt, denen es nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlaubt ist Energieausweise auszustellen. Zu diesem Personenkreis gehören: vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassene Energieberatende für das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“, Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten, die für das Kreditanstalt für Wiederaufbau-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ (KfW-Programme 151/152/153 und 430) gelistet sind, alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (z. B. aufgrund eines in § 88 GEG genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens).

Des Weiteren gilt: die Energieberatenden müssen vom Bauherrn, von der Bauherrin oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt sein, das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ist zu bestätigen.

Weitere Informationen

Im folgenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie ausführliche Informationen und auch amtliche Musterbescheinigungen: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Die Stadt Mülheim an der Ruhr bietet eine monatlich stattfindende Energiesprechstunde an. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich kostenlos von unabhängigen Experten und Expertinnen zu allen Themen der energetischen Gebäudesanierung und deren Förderung beraten lassen. Mehr Informationen dazu unter Kostenlose Energiesprechstunde im ServiceCenterBauen.

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Stand: 12.10.2020

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