Technische Änderungen in den Fahrzeugpapieren
Wenn Sie an Ihrem Fahrzeug eintragungspflichtige, technische Änderungen vorgenommen haben, sind Sie als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter verpflichtet, Ihre Fahrzeugpapiere möglichst bald auf den neuesten Stand zu bringen.
Diese Änderung liegt auch in Ihrem eigenen Interesse, denn wenn Sie zum Beispiel in einen Unfall verwickelt waren und diese Änderungen nicht eingetragen sind, kann die Haftpflichtversicherung unter Umständen die Zahlung verweigern!
Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein) und
- Zulassungsbescheinigung II (ehemals Fahrzeugbrief) nur dann, wenn die technische Änderung auch hier eingetragen werden muss,
- Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eines oder einer amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV/DEKRA oder einer ähnlichen Einrichtung) über die technische Änderung,
- für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung eines amtlich anerkannten technischen Überwachungsvereins (TÜV/DEKRA oder einer ähnlichen Einrichtung) nachgewiesen werden; die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung I reicht in der Regel aus.
- Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter eine formlose, schriftliche Vollmacht und muss sich auch selbst ausweisen können.
Gebühren
- 11,70 Euro
Gegebenenfalls zuzüglich:
- 3,80 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II (ZB II)
- 5,10 Euro Umtausch der alten Papiere in eine Zulassungsbescheinigung II
- 10,20 Euro für die Rücksendung der ZB II an die Bank (Leasing, Finanzierung)
Kontakt
Stand: 21.05.2024
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