Bauvorhaben auf Grundwasserspiegelhöhe

Bauvorhaben auf Grundwasserspiegelhöhe

Was muss ich bei Bauvorhaben beachten, die ins Grundwasser herabreichen?

Geht aus Ihrem Bodengutachten hervor, dass Ihr Bauvorhaben in das Grundwasser herabreichen wird?

Das bedeutet, dass Sie im Rahmen der Bautätigkeit selbst sowie durch den Einbau des Baukörpers auf Höhe des Grundwasserspiegels voraussichtlich auf das Grundwasser so einwirken müssen, dass Sie eine sogenannte Gewässerbenutzung vornehmen. Gewässerbenutzungen sind erlaubnispflichtig.

Mit Wasser gefüllte Baugrube. Ibnformationen zu Bauvorhaben auf Grundwasserspiegelhöhe. - Pixabay

Temporäre (zeitlich begrenzte) Wasserhaltung - Grundwasser

Der Grundwasserspiegel darf allgemein nicht ohne Genehmigung der Unteren Wasserbehörde freigelegt werden.

Wenn gemäß Bodengutachten bekannt ist, dass der maximale Grundwasserspiegel höher liegt als die Baugrubensohle, muss das Grundwasser abgesenkt werden, bevor die Baugrube ausgehoben werden darf.

Sie benötigen dann eine wasserrechtliche Erlaubnis für die temporäre Grundwasserabsenkung. Bei der temporären Grundwasserabsenkung handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.

Legen Sie unbeabsichtigt das Grundwasser frei, ist die Untere Wasserbehörde sofort zu verständigen und Anordnungen sind unmittelbar umzusetzen.

Temporäre Wasserhaltungen des Oberflächenwassers können erforderlich werden, wenn zum Beispiel ein Gewässer zeitweise umgeleitet werden soll. Auch diese Gewässerbenutzung ist erlaubnispflichtig.

Die Prüfung des Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

Bei Fragen zur Wasserhaltung wenden Sie sich bitte an Claudia Schirmer oder Martin Neumann.


Einbau eines Bauwerkes in das Grundwasser

Nimmt der Baukörper, beispielsweise eine Tiefgarage oder ein Keller, einen Teil des Grundwasserkörpers in Anspruch, kann der Fließquerschnitt des Grundwasserleiters verringert und damit der natürliche Abfluss von Grund- und Schichtenwasser behindert werden. Der Grundwasserfluss kann umgelenkt werden.

Eine Veränderung der Fließwege kann negative Auswirkungen sowohl auf Grundwasser und Oberflächengewässer als auch auf die betroffene Bausubstanz haben. Unter Umständen kann es auch zu Schäden an den benachbarten Grundstücken und Gebäuden kommen.

Auch das Errichten eines Bauwerkes auf Höhe des Grundwasserspiegels stellt eine Gewässerbenutzung dar.

Die den Bau in Auftrag gebende Person hat daher einen Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Errichten des Baukörpers im Grundwasser bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Mit den Antragsunterlagen einzureichen ist ein Nachweis dafür, dass die schadlose Errichtung des Baukörpers möglich ist. Ausgleichsmaßnahmen zur Durchleitung des Grundwassers gemäß natürlicher Fließrichtung sind dabei zu empfehlen. Dieser Nachweis ist durch Begutachtung durch Sachverständige unter Einbezug der örtlichen Grundwasserbedingungen zu erbringen.

Die Prüfung des Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

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Stand: 03.06.2024

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