Gebührensatzung vom 20. Dezember 2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr

Gebührensatzung vom 20. Dezember 2022 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Art. 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW S. 122) und der §§ 7 und 41 (1) Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW S. 490) sowie der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW 2022 S. 1063), nachstehende Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

§ 2 Höhe der Gebühren

Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif (siehe Anlage im Kontext), der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:
a) bei der Benutzungsgebühr:
der Antragsteller (Benutzer), sonst derjenige, der zur Bestattung verpflichtet ist,
b) bei der Verwaltungsgebühr:
der Antragsteller, ansonsten derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird,
c) bei Gebühren anlässlich der vorzeitigen Rückgabe oder der Entziehung des Nutzungsrechtes:
derjenige, der als Nutzungsberechtigter oder Verantwortlicher für eine Grabstätte durch Handeln oder Unterlassen aufgrund der Bestimmungen der jeweils gültigen Friedhofssatzung Leistungen der Friedhofsverwaltung veranlasst.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung, spätestens mit dem Beginn der tatsächlichen Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen bzw. mit dem Beginn der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung.
Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, in Ausnahmefällen Vorauszahlungen zu verlangen.

§ 5 Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtungen oder auf andere Leistungen der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19.12.2013 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 37/2013) außer Kraft.

Kontakt

Kontext


Stand: 20.02.2024

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