Verbrennen von Gartenabfällen
Das Verbrennen von Garten- und Kleingartenabfällen ist nach § 14 Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr nicht erlaubt.
Davon ausgenommen sind nur die regional üblichen Brauchtumsfeuer zu Ostern - in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag - und Sankt Martin (in der Nacht vom 10. auf den 11. November) sowie im Zusammenhang mit Martinsumzügen, soweit ausschließlich unbehandelte pflanzliche Teile (Schlagabraum, Äste, Zweige) verwendet werden. Diese Traditionsfeuer dürfen nur zur Brauchtumspflege, aber nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung durchgeführt werden.
Die Abfallwirtschaftssatzung schreibt ebenfalls vor, dass die Holzhaufen erst unmittelbar vor dem Entzünden des Brauchtumsfeuers aufzubauen sind, um eine Gefährdung von Tieren auszuschließen.
Da die Satzung diese Brauchtumsfeuer bereits vorsieht, bedarf es keiner behördlichen Genehmigung. Dennoch müssen weitere gesetzliche Regelungen beachtet werden. So darf zum Beispiel der Straßenverkehr durch unzumutbare Rauchbelästigung nicht behindert werden, in Landschafts- und Naturschutzgebieten ist offenes Feuer immer verboten.
In NRW ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbar*innen oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz). Dieses gilt aus Gründen der Gefahrenabwehr insbesondere in der Nähe von Anlagen, in denen feuergefährliche Stoffe gelagert werden (zum Beispiel Lackierereien, Gasflaschenlager).
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Stand: 21.02.2024
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