Wirtschaftliche Hilfen für Flüchtlinge und Asylbewerber
Allgemeine Informationen
Asylbewerber werden in der Regel durch Bund und Länder nach Verteilungsquoten den Städten zugewiesen. Diese Personen haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Sie erhalten in diesem Rahmen Grundleistungen zur Bestreitung ihres laufenden Lebensunterhaltes.
Voraussetzungen
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die weiteren Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen und Ihren Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen selbst sicherstellen können.
Eine persönliche Vorsprache zur Beantragung von Leistungen ist grundsätzlich erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sollte bei der Vorsprache bereits eine Anmeldung bei der Ausländerbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr vorgenommen worden sein, es sei denn der Zuzug erfolgt durch eine Zuweisung durch Bund oder Land.
Zu der persönlichen Vorsprache während der Öffnungszeiten sind neben dem Ausweis/Aufenthaltstitel auch die Einkommens- und Vermögensnachweise aller im eigenen Haushalt lebenden Personen mitzubringen. Lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate aller im Haushalt lebenden Personen werden ebenfalls benötigt.
Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, wird Ihnen dies bei Ihrer Vorsprache mitgeteilt.
Bearbeitungsdauer
Sobald die persönliche Vorsprache erfolgt ist und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden erfolgt eine kurzfristige Auszahlung der Leistungen, sofern ein Anspruch besteht.
Rechtsgrundlagen
AsylbLG
Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch, Freitag; 8.00 Uhr – 12.30 Uhr
Kontakt
Stand: 17.06.2024
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