Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr für den Denkmalbereich II "Siedlung Mausegatt"
Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr für den
Denkmalbereich II "Siedlung Mausegatt"
vom 24. September 1987
Aufgrund des § 2 Absatz 3 und des § 5 des Gesetztes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV NW Nr. 22 Seite 226) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW Seite 475) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14. Juli 1987 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Unterschutzstellung
Das in § 2 dargestellte Gebiet wird als Denkmalbereich (Siedlung Mausegatt) festgesetzt und unter Schutz gestellt.
§ 2
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich umfaßt das Gebiet der Siedlung, insbesondere die Mausegattstraße und die Kreftenscheerstraße. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
1. Im Geltungsbereich dieser Satzung sind geschützt:
- Das Gesamterscheinungsbild mit dem historischen Grundriß der Siedlung,
- die Einzeldenkmäler,
- das äußere Erscheinungsbild der historischen Bausubstanz, die nicht Denkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz ist.
Ausgenommen von der Schutzwirkung sind die rückwärtigen Anbauten; Veränderungen sind jedoch gemäß § 4 der Satzung erlaubnispflichtig.
2. Das Gesamterscheinungsbild der Siedlung wird bestimmt durch:
- Die Anordnung und gestaltung der Siedlungshäuser gemäß Darstellung in den Anlagen
- 1 (Abgrenzungsplan)
- 2 (Bestandszeichnung der einzelnen Gebäudetypen) und
- 3 (Architekturdetails);
- die Aufteilung der Straßen- und Freiflächen der Siedlung sowie durch die siedlungstypische Gestaltung der Vorgärten;
- die gärtnerische Nutzung der nicht bebaubaren Flächen hinter den Siedlungshäusern.
Die Anlage 2 ist nachrichtlich beigefügt; die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Erlaubnispflicht
1. Im Geltungsbereich dieser Satzung (§ 2) sind aufgrund des § 5 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz Maßnahmen nach § 9 Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis ist bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.
2. Eine Erlaubnis nach Absatz 1 hat zu beantragen, wer
- bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
- in der engeren Umgebung von baulichen Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beeinträchtigt wird. Die Untere Denkmalbehörde beurteilt bei Vorhaben im Sinne des Buchstaben b, ob das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beeinträchtigt wird und die Maßnahme erlaubnispflichtig ist.
3. In Anlage 4 sind für die verschiedenen Gebäudetypen „Denkmalpflegerische Regeln“ festgelegt.
Diese Regeln sind Bestandteil der Satzung und Grundlage für Erlaubnisverfahren nach dieser Satzung.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes Interesse die Maßnahme verlangt.
Die Erlaubnispflicht für Einzeldenkmäler im Denkmalbereich ergibt sich unmittelbar aus § 9 Denkmalschutzgesetz.
4. Auf die Festsetzung des Bebauungsplanes „Siedlung Mausegatt - G7“ vom 13. August 1982 wird hingewiesen.
Bauliche Anlagen und zulässige Nebenanlagen müssen sich maßstäblich und in der Materialwahl harmonisch in das Erscheinungsbild der Siedlung einfügen.
§ 5
Begründung
Der Denkmalbereich II (Siedlung Mausegatt) - ursprünglich Colonie Wiesche - stellt mit dem zugehörigen Siedlungsgrundriß und der Altbebauung ein bedeutendes Zeugnis der Bau- und Siedlungsgeschichte - insbesondere der Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse - der Stadt Mülheim an der Ruhr dar.
Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinische Amt für Denkmalpflege) vom 18. Juli 1983, aus dem sich weitere Detailbegründungen ergeben, ist dieser Satzung nachrichtlich als Anlage 5 beigefügt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 41 Denkmalschutzgesetz NW.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen zur Denkmalbereichssatzung II "Siedlung Mausegatt"
Bestandteil der Satzung sind folgende Anlagen:
Anlage 2 - Bestandszeichnungen - in Bearbeitung -
- Anlage 2 - Bestandszeichnungen - Haustyp A
- Anlage 2 - Bestandszeichnungen - Haustyp B
- Anlage 2 - Bestandszeichnungen - Haustyp C
- Anlage 2 - Bestandszeichnungen - Haustyp D
- Anlage 2 - Bestandszeichnungen - Haustyp E
Anlage 3 - Architekturdetails
- Anlage 3 - Blatt 1 - Fenster
- Anlage 3 - Blatt 2 - Haustüren
- Anlage 3 - Blatt 3 - Gauben
- Anlage 3 - Blatt 4 - Fassadengliederung
Anlage 4 - Denkmalpflegerische Regeln
- Anlage 4 - Siedlung Mausegatt, Haustyp A
- Anlage 4 - Siedlung Mausegatt, Haustyp B
- Anlage 4 - Siedlung Mausegatt, Haustyp C
- Anlage 4 - Siedlung Mausegatt, Haustyp D
- Anlage 4 - Siedlung Mausegatt, Haustyp EFGH
- Anlage 4 - Siedlung Mausegatt, Vorgarten - Mausegatt 2 bis 100
- Anlage 4 - Siedlung Mausegatt, Vorgarten - Mausegatt 1 bis 99
Anlage 5 - Gutachten - in Bearbeitung -
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Stand: 26.08.2024
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