Hundesteuerbefreiung / Hundesteuerermäßigung
Steuerbefreiung
Eine unbefristete Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden für Blindenhunde und Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen (im Schwerbehindertenausweis müssen die entsprechenden Buchstaben Bl, Gl oder H eingetragen sein).
Eine auf 24 Monate begrenzte Steuerbefreiung kann gewährt werden für:
- Gebrauchshunde von Forstbeamt*innen und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjäger*innen, von beauftragten Feld- und Forstaufseher*innen, von bestätigten Jagdaufseher*innen in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl sowie Jagdausübungsberechtigte mit einer Jagdbrauchbarkeitsprüfung, deren Einsatzgebiet im Mülheimer Stadtgebiet liegt,
- Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
- Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden eingesetzt werden, in der benötigten Anzahl,
- Hunde, die aus dem städtischen Mülheimer Tierheim sowie auch für die Hunde, welche im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Tierpension in Sonsbeck untergebracht sind und in einen Haushalt aufgenommen wurden. Eine Steuerbefreiung wird für gefährliche Hunde im Sinne nur gewährt, wenn bei Aufnahme in den Haushalt bereits ein Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) gestellt wurde. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate der Haltung, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.
Steuerermäßigung
Eine Steuerermäßigung kann auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes gewährt werden für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes zu ermäßigen. Die Ermäßigungsvorschriften finden bei der Haltung von gefährlichen Hunden keine Anwendung.
Wirkung der Antragsstellung
Der Antrag auf eine Steuerbefreiung ist mit der Ausnahme der befristeten Steuerbefreiung von Hunden aus dem Mülheimer Tierheim oder der Tierpension Sonsbeck innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll, gegenüber dem Fachbereich Finanzen, Team Gemeindesteuern zu stellen.
Kontakt
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt 24 - Fachbereich Finanzen
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
- Nachnamen: A bis E
Telefon: 0208 / 455-2037, Raum B 204, Frau Polatkan
- Nachnamen G, L bis T
Telefon: 0208 / 455-2034, Raum B 201, Herr Paulsen
- Nachnamen F, H bis K, U bis Z
Telefon: 0208 / 455-2036, Raum B 201, Frau Schöpper-Hamacher
Kontakt
Stand: 08.03.2024
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