Namensführungsmöglichkeiten in der Ehe
Die Namensführung allen Ehegatt*innen unterliegt dem Recht des Staates, dem er*sie angehört (Heimatrecht).
Gehört ein*e Ehegatt*in mehreren Staaten an, so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem sie oder er am engsten verbunden ist. Ist eine Person auch deutsch, so unterliegt sie zunächst dem deutschen Namensrecht.
Nach deutschem Namensrecht haben Paare folgende Möglichkeiten:
- Die Eheleute können durch Erklärung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
- Zum Ehenamen kann der Geburtsname einer der beiden Ehelute oder der zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name einer der beiden Eheleute bestimmt werden.
- Geben die Eheleute keine Erklärung ab, behalten beide den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen. In diesem Fall kann auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Ehename bestimmt werden.
- Die Person deren Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen hinzufügen.
Über die weiteren Möglichkeiten der Namensführung - auch bei gemischt nationalen Ehen - geben Ihnen die Standesbeamt*innen gerne Auskunft.
Kinder der Ehe erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen Sie einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen der Kinder bestimmen.
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Stand: 30.05.2023
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