Masern: Wissenswertes rund um den Masernschutz und das Masernschutzgesetz

Masern: Wissenswertes rund um den Masernschutz und das Masernschutzgesetz

Zum Schutz vor Masern wurde das Masernschutzgesetz beschlossen, welches am 1. März 2020 deutschlandweit in Kraft getreten ist.

Es betrifft Kindertagesstätten, Kindertagespflegen, Schulen, Kinderheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber*innen und Geflüchtete, sowie medizinische Einrichtungen.

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Info-Video: Impf-Empfehlung für Kinder.

Alle Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten oder betreut werden müssen die Masernimpfung nachweisen. Dies gilt für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahrs und für nach 1970 geborene Personen.

Asylbewerber*innen oder Geflüchtete müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in der Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.

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Info-Video: Impf-Empfehlung für Erwachsene.

Nachweispflicht ab 1. März 2020

Alle Personen, die ab 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden wollen oder dort arbeiten wollen.

Nachweispflicht bis 31. Juli 2021

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in der Einrichtung betreut werden oder dort arbeiten.

Kontrolle der Nachweise und Information der Eltern

Die Leitung der Einrichtung ist für die Kontrolle des Nachweises verantwortlich. Es dürfen keine Personen, die keinen Nachweis vorlegen können, aufgenommen beziehungsweise eingestellt werden. Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, müssen von der Leitung der Einrichtung dem Gesundheitsamt namentlich gemeldet werden.

Schul- und unterbringungspflichtige Personen

Die Schul- beziehungsweise die Unterbringungspflicht sind der Nachweispflicht übergeordnet. Ein fehlender Nachweis ist kein Grund, dass ein Kind nicht in die Schule oder eine unterbringungspflichtige Person in die Gemeinschaftsunterkunft darf.

Bei fehlendem Nachweis erfolgt eine Meldung durch die Schule oder Einrichtung an das Gesundheitsamt.

Ordnungswidrigkeiten

Eltern oder Leitungen von Einrichtungen, die gegen dies Gesetz verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Fragen und Antworten

Masern sind doch eine Kinderkrankheit, warum müssen Erwachsene geimpft werden?

An Masern können nicht nur Kinder erkranken. Der Ausdruck „Kinderkrankheit“ kommt daher, dass früher die meisten Erkrankungen bereits im Kindesalter auftraten, da Masern hochansteckend sind. Durch verbesserte Impfaufklärung sind heute bereits viele Kinder geimpft, weshalb vermehrt Jugendliche und Erwachsene erkranken.

Ich habe einmalig eine Masernimpfung erhalten, reicht diese aus oder bin ich dadurch immun?

5 bis 10 % der Geimpften haben nach einer einmaligen MMR-Impfung keinen ausreichenden Schutz aufgebaut, bis zu 10 von 100 Personen könnten also trotz Impfung noch an Masern erkranken. Nach der zweiten Impfung besteht in bis zu 99 % der Fälle lebenslang ausreichender Schutz, weshalb im Rahmen des neuen Masernschutzgesetzes zwei Impfungen nachgewiesen werden müssen.

Ich habe meinen Impfausweis verloren, kann/muss ich mich erneut impfen lassen?

Von zusätzlichen Impfungen bei bereits bestehendem Impfschutz geht kein besonderes Risiko aus. Dies gilt auch für Mehrfachimpfungen mit Lebendvirusimpfstoffen. (Siehe dazu STIKO im Epidemiologischen Bulletin. 34/2019, Seite 333). Um den gesetzlich geforderten Nachweis erbringen zu können, haben Sie also die Möglichkeit einer erneuten Impfung mittels zweier Impfdosen. Alternativ können Sie auch eine hausärztliche Blutuntersuchung durchführen lassen, um den Impfstatus zu überprüfen. Die Kosten für diese Untersuchung sind in der Regel jedoch selbst zu tragen.

Hat die Impfung Nebenwirkungen?

Nach jeder Impfung können Impfreaktionen auftreten. Bei der Masernschutzimpfung sind schwere unerwünschte Reaktionen jedoch selten. Mögliche Impfreaktionen sind z. B. Schwellungen oder Rötungen an der Impfstelle. Auch ein leichtes Krankheitsgefühl mit z. B. Kopfschmerzen, Fieber kann auftreten sowie sogenannte „Impfmasern“ – ein nichtansteckender vorübergehender Hautausschlag.

Was kostet die Impfung?

Bei gesetzlich Versicherten trägt die Kosten für die Masernschutzimpfung die Krankenkassen

Wo kann ich mich impfen lassen?

Die erste Ansprechperson für jede Schutzimpfung ist die Hausärztin oder der Hausarzt. Generell dürfen sämtliche niedergelassenen Ärzt*innen, abgesehen von Zahnärzt*innen, Impfungen durchführen.

Wer muss den Impfschutz nachweisen?

Einen Impfschutz müssen alle Kinder über einem Jahr sowie alle Erwachsenen die nach 1970 geboren wurden und in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, beziehungsweise dort arbeiten.

Darüber hinaus sind Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Praxen etc.) betroffen.

Asylbewerber*innen in Gemeinschaftsunterkünften haben ebenso binnen vier Wochen nach Aufnahme in dieser einen Impfschutz nachzuweisen.

Ab wann muss der Impfschutz nachgewiesen werden?

Das Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neu angemeldeten / aufzunehmenden Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen sowie alle neu Beschäftigten in den betroffenen Berufsgruppen, einen Nachweis vorlegen. Ohne diesen ist der Antritt der Beschäftigung, beziehungsweise die Aufnahme in die Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Kita) nicht möglich.

Für Beschäftigte in betroffenen Berufen und Einrichtungen sowie für Kinder, welche bereits eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, gilt eine Nachweispflicht bis spätestens 31. Juli 2021.

Wie kann der Impfschutz nachgewiesen werden?

Kinder ab einem Jahr müssen eine Impfdosis nachweisen. Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen zwei Impfungen nachweisen.

Der Nachweis erfolgt über den Impfausweis und gegebenenfalls ärztliches Attest.

Ich habe eine Maserninfektion durchgemacht, muss ich mich impfen lassen?

Nein, eine Maserninfektion führt zu lebenslanger Immunität. Diese ist jedoch nachzuweisen. Hierfür ist eine Blutuntersuchung in einer hausärztlichen Praxis (Titerbestimmung) notwendig. Die Kosten hierfür sind in der Regel selbst zu tragen.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Masernimpfpflicht?

Die Leitung betroffener Einrichtungen hat die Nachweise zu fordern und somit die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren. Er ist verpflichtet Personen namentlich dem Gesundheitsamt zu melden, welche keinen oder keinen ausreichenden Schutz nachweisen können und wollen.

Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht vorlege?

Ohne einen Nachweis ist künftig keine Betreuung oder Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich. Davon ausgenommen sind lediglich Personen, die der Schulpflicht unterliegen.

Bereits Beschäftigte oder betreute Personen sowie Asylbewerber*innen und Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften, die bis zur Übergangsfrist am 31. Juli 2021 keinen Nachweis vorlegen, müssen den Gesundheitsämtern gemeldet werden. Diese entscheiden dann im Einzelfall über Betreuungs-/Tätigkeitsverbote oder weitere Konsequenzen, bis hin zu Bußgeldern.

Was passiert mit schulpflichtigen Kindern oder unterbringungspflichtigen Personen, die keinen Nachweis erbringen. Werden diese künftig zwangsgeimpft?

Eine Zwangsimpfung findet nicht statt. Generell sind die Schul- und Unterbringungspflicht der Nachweispflicht übergeordnet. Sollte kein Nachweis einer Impfung erfolgen, muss dies jedoch dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Das Gesundheitsamt wird betroffene Personen zum Nachweis auffordern und gegebenenfalls ein Beratungsgespräch vereinbaren. Bei Verweigerung des Impfnachweises können dann auch ordnungsrechtliche Konsequenzen mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro drohen.

Was gilt für Tagesmütter/Kindertagespflege?

Betroffen sind erlaubnispflichtige Kindertagespflegeeinrichtungen (nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VIII). Darunter fallen Tagespflegepersonen, die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen.

Einrichtungen der Kindertagespflege fallen unter die Neuregelungen, wenn es sich um eine nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege handelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis.

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Impfungen nachweisen.

Für welche Einrichtungen gilt das Gesetz im Einzelnen?

Betroffen sind Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen (auch Homöopath*innen), Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste
  • Ausbildungseinrichtungen sind nur betroffen, wenn dort überwiegend (also mehr als 50 %) minderjährige Personen betreut werden. Dabei kommt es nicht tagesgenau auf die exakte Mehrheit an, sondern darauf, ob regelmäßig überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Diese Tatsache kann sich natürlich auch ändern.
  • Betroffen sind erlaubnispflichtige Kindertagespflegeeinrichtungen (nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VIII)
  • Betroffen sind Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Schulen, Kinderheime, Flüchtlingsunterkünfte etc.

Wo finde ich weitergehende Informationen zum Thema Masernimpfung/Masernschutzgesetz?

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Stand: 02.05.2023

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