Archiv-Beitrag vom 29.11.20213G-Regelung in städtischen Verwaltungsgebäuden und in städtischen Einrichtungen
Ab dem 30.November gilt beim Besuch von städtischen Gebäuden und Einrichtungen die 3G-Regel. Das bedeutet: Wer städtische Räumlichkeiten betreten möchte - muss vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sein.
Der passende Nachweis zum Impf- oder Genesenenstatus (in Papierform oder digital in der Corona-Warn-App, der CovPass-App oder der Luca-App) oder zur Negativtestung (maximal 24 Stunden altes Negativergebnis eines offiziellen Schnelltests oder PCR-Tests in Papierform oder digital) ist hierfür beim Betreten der städtischen Räumlichkeit gemeinsam mit einem Ausweisdokument vorzulegen. Diese Regel gilt bis auf Weiteres. Eine Übersicht über die Impfstellen, sowie Testzentren finden sie auf der Informationsseite zum Corona-Virus:
Übersicht der Impfstellen und Mobilen Impfaktionen in Mülheim an der Ruhr
Übersicht der Testzentren, sortiert nach Postleitzahlen
Kinder und 3G-Regel
Für Kinder unter 16 Jahren gilt die 3G-Regel außerhalb der Schulferien nicht. Sie werden im Schulbetrieb regelmäßig verpflichtend getestet. Ältere Schüler*innen fallen während des laufenden Schuljahres nicht unter die 3G-Regel, wenn sie ihren Schülerausweis vorlegen können.
Die 3G-Regel in städtischen Gebäuden gilt übrigens selbstverständlich auch für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr.
(Hinweis: Mögliche Regeländerungen in der ausstehenden Neuauflage der Coronaschutzverordnung NRW finden unmittelbar Berücksichtigung.)
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Stand: 29.11.2021
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