Spielgerätesteuersatzung

Spielgerätesteuersatzung

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)vom 16.09.2020

Gemäß der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 COVID-19- LandesrechtanpassungsG vom 14.4.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 03.09.2020 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerschuldner
§ 3 Steuerschuldverhältnis
§ 4 Besteuerungsverfahren
§ 5 Steuersatz
§ 6 Steuererklärung
§ 7 Melde- und Anzeigepflichten
§ 8 Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner
§ 9 Steuerschätzung
§ 10 Verspätungszuschlag
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten
 

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Benutzung gegen Entgelt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten nach Abs. 1 im Rahmen von Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird.

(2) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO).

(3) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

§ 3 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Besteuerungsverfahren

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse (Saldo 2) zuzüglich Fehlbetrag. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Saldo 1), zuzüglich Röhrenentnahme (Hopper / Dispenser), abzüglich Röhrenauffüllung (Hopper / Dispenser), Falschgeld und Fehlgeld.
Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, welche die 2 Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der aktuellen und letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte (Hopper / Dispenser), Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät (Tagesjournale), Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.).

b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Bruttokasse. Bruttokasse ist der tatsächlich vorhandene Kasseninhalt, für auslesbare Spielgeräte entspricht dies dem Saldo 2. Bei Apparaten ohne Geldeinwurf stellen die vom Spieler aufgewendeten Entgelte die Bruttokasse dar. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sind beispielsweise Kicker, Flipper, Billardtische, Darts, Musikboxen usw. Sie gewähren dem Spieler nach Einwurf des Spielentgeltes in der Regel lediglich Unterhaltung.

(2)
a) Erfolgen in den jeweiligen Abrechnungsmonaten mehrere Auslesungen, so bilden alle Auslesungen eines Gerätes die steuerliche Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1. Die Spielgeräte sind einzeln abzurechnen. Ein Negativsaldo innerhalb eines Abrechnungsmonats eines Gerätes ist nicht mit dem Saldo eines anderen Gerätes zu verrechnen. Negativsalden haben keine steuermindernde Wirkung, sie sind mit 0,00 EUR anzurechnen.

b) Wird ein Spielgerät an einem Standort abgebaut, ist eine Schlussauslesung nach Leerung des Gerätes durchzuführen.

(3) Die Vergnügungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten.

§ 5 Steuersatz

Der Steuersatz beträgt für das Halten von Spielgeräten gem. § 4

  • 12,5 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß $ 4 für Festsetzungen vom 01.04.2005 bis zum 28.02.2006 und
  • 15 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen vom 01.03.2006 bis zum 31.12.2012 und
  • 17 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.04.2013 bis zum 31.12.2014 und
  • 19 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 und
  • 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 und
  • 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2017

§ 6 Steuererklärung

(1) Der Halter oder ein nachweislich beauftragter externer Vertreter hat eine monatliche Steuererklärung für alle im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte auf unterschriebenem und vollständig ausgefülltem amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Diese muss bis zum siebten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen –Team Gemeindesteuern, vorliegen. Die fristgerechte Vorlage der Steuererklä- 3 rung liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen.

(2) Auf Antrag können Halter von bis zu fünf Spielgeräten im gesamten Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr eine quartalsweise Abgabe der Steuerklärungen gemäß § 6 Absatz 1 gewährt bekommen.

(3) Der Steuererklärung gemäß § 6 Absatz 1 sind beizufügen
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit die vollständigen, fortlaufenden und abgeschlossenen Zählwerkausdrucke inklusive Tagesjournal („Langausdruck“). Die Einreichung von nicht abgeschlossenen Zwischenauslesungen ist nicht zulässig. Der Abrechnungsbeleg der Schlussauslesung gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe b muss bei der letzten steuerlichen Erklärung eines Gerätes vorgelegt werden.

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit geeignete Nachweise über die vereinnahmten Spielentgelte. Besteht am Gerät eine technische Auslesemöglichkeit, sind Belege analog zu Buchstabe a) einzureichen.

c) im Falle von technischen Problemen an den Spielgeräten aufgrund derer keine Zählwerkausdrucke erstellt oder reproduziert werden können, entsprechende Nachweise der Herstellerfirmen oder Servicebetriebe bzw. –technikern über den Defekt.

(4) Die Übermittlung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung aus Absatz 1 inklusive der Anlagen aus Absatz 3 soll in der Regel auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes mit der auf den Aufstellzeitpunkt folgenden Steuererklärung gemäß § 6 anzuzeigen.

(2) Der Halter hat den Abbau eines Spielgerätes mit der auf den Abbauzeitpunkt folgenden Steuererklärung gemäß § 6 anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(3) Die Umrüstung eines Spielgerätes (bspw. durch den Austausch der Gerätesoftware) ist wie Abbau und Neuaufstellung analog zu den Absätzen 1 und 2 zu behandeln und anzuzeigen.

(4) Die Erklärungen nach § 6 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 bis 5 AO.

§ 8 Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner

(1) Die Steuerschuldner nach § 2 haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erklärungen zu geben. Sind sie oder die von ihnen benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Veranstalters keinen Erfolg, so kann die Steuergläubigerin auch andere Personen, z. B. Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerschuldner beim Fachbereich Finanzen -Team Gemeindesteuern- vorzulegen.

(3) Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin.

(4) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ 98 und 99 der AO wird verwiesen.

(5) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Steuergläubigerin zu erfolgen. Die Steuerbehörde kann dazu auch eigene Auslesegeräte nutzen. Kann der Halter keine zeitnahe Auslesung des Spielgerätes ermöglichen, ist die Behörde befugt, das in Frage stehende Spielgerät bis zum Auslesetermin zu versiegeln.
Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist auf Verlangen ein Kassensturz vorzunehmen.

(6) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der AO. 

§ 9 Steuerschätzung

Verstößt der Aufsteller gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung oder kann die zur Berechnung der Steuer notwendigen Belege nicht einreichen und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gem. § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO geschätzt.

§ 10 Verspätungszuschlag

Wenn der Steuerschuldner (§ 2) die Fristen für die Steuererklärung (§ 6) nicht wahrt, kann gem. § 12 KAG i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Steuerschuldner (§ 2)

  • vorsätzlich oder leichtfertig gegen das Verbot der Aufrechnung gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a verstößt und / oder keine Schlussauslesung gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe b durchführt.
  • vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und der angeforderten Zählwerksausdrucke nach § 6 missachtet.
  • den Melde- und Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.
  • den Mitwirkungspflichten nach § 8 zuwiderhandelt.

(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen.

(4) Bei wiederholten Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung können Spielgeräte durch die Behörde bis zur Klärung des Sachverhaltes per Versiegelung außer Betrieb genommen werden. Eine Begutachtung, auch durch extern herbeigezogene Institutionen, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit dieser Satzung geänderten Bestimmungen der Spielgerätesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.01.2017 außer Kraft.

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Stand: 17.06.2024

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