Vorsichtsmaßnahmen und Krankheitsbilder

Vorsichtsmaßnahmen und Krankheitsbilder

Salmonellen im Pudding, Nägel im Babybrei, Keime im Eis - immer wieder schrecken derart unappetitliche Meldungen Verbraucher und Verbraucherinnen auf. Im Umgang mit Lebensmitteln ist besondere Umsicht geboten; eigentlich selbstverständlich, dass in Bezug auf die Hygiene strenge Vorschriften gelten.

Zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen tragen die Mitarbeiter in der Küche Schutzhandschuhe. - (c)Rainer Sturm/pixelio.de

Das Infektionsschutzgesetz fordert deshalb von Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, eine besondere Bescheinigung:

  • Wer direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit diesen Lebensmitteln in Berührung kommt, oder
  • in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, benötigt dafür eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Diese Bescheinigung stellt das Gesundheitsamt aus.

Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?

In Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derart mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln sind schwere Erkrankungen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen möglich. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
Deshalb wird von den Beschäftigten zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen (und auch zum eigenen Schutz) ein hohes Maß an Eigenverantwortung und die strenge Beachtung von Hygieneregeln verlangt.

Im Umgang mit Lebensmitteln ist häufiges Händewaschen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken nötig. - (c)Andreas Hermsdorf/PIXELIOWie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen?

Die wichtigsten Regeln im Überblick:

  • Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser. Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher.
  • Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhren ab.
  • Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für Innenräume).
  • Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel.
  • Decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigen Pflastern ab.

Nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen Sie nicht mit Lebensmitteln umgehen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt beziehungsweise eine Ärztin bei Ihnen festgestellt hat:

  • Plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall - ausgelöst zum Beispiel durch Salmonellen, Cholerabakterien oder andere Durchfallerreger
  • Ausscheidung von Krankheitserregern wie Typhus oder Paratyphus (auch ohne, dass Sie sich krank fühlen müssen)
  • Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
  • Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, durch die Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können

Folgende Krankheitsbilder weisen auf diese Erkrankungen hin:

  • Durchfall (mehr als zwei dünnflüssige Ausscheidungen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber).
  • Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) können Zeichen für Typhus und Paratyphus sein.
  • Typisch für Cholera ist milchigweißer Durchfall mit hohem Flüssigkeitsverlust.
  • Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.
  • Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, nässend oder geschwollen sind.

Treten bei Ihnen die genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres Haus- oder Betriebsarztes beziehungsweise Ihrer Haus- oder Betriebsärztin in Anspruch! Sagen Sie ihm oder ihr auch, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, sofort Ihre Vorgesetzten über die Erkrankung zu informieren.

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Stand: 09.04.2018

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