Verlängerung der Fahrerlaubnisse für Bus, Lkw und zur Fahrgastbeförderung
Die Fahrerlaubnisse der Klassen C/CE, D1/D1E und D/DE sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind auf die Dauer von fünf Jahren befristet.
Die Befristung trifft auch Führerscheine der Klasse C1/C1E, wenn diese nach dem 1. Januar 1999 erworben wurden und Inhabende das 50. Lebensjahr erreicht haben. Sofern Führerscheine der Klasse C1/C1E nach dem 28. Dezember 2016 erworben wurden, sind diese ebenfalls auf die Dauer von fünf Jahren befristet.
Wenn Ihre Fahrerlaubnis von einer solchen Befristung betroffen ist, sollten Sie rechtzeitig - circa sechs Wochen vor Ablauf der Befristung - einen Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis stellen.
Bitte beachten Sie dabei, dass Anträge auf Verlängerung eines Führerscheins nur entgegen genommen werden können, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.
Reicht ein*e Inhaber*in der Klasse D1/D1E oder D/DE nach Vollendung des 45. Lebensjahres das leistungspsychologische Gutachten nicht ein, kann die Fahrerlaubnis nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert werden.
Ebenso kann die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert werden, wenn mit dem Antrag auf Verlängerung des Personenbeförderungsscheins ab Vollendung des 55. Lebensjahres kein leistungspsychologisches Gutachten bei der Antragstellung vorliegt.
Falls Sie noch einen Führerschein „alten Rechtes“ in Form eines grauen oder rosa Papierführerscheins der Klassen zwei und/oder drei besitzen und unsicher sind, ob auch die darin vermerkten Fahrerlaubnisse ihre Gültigkeit verlieren, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle.
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis der Klassen C1/C1E, C/CE, D1/D1E oder D/DE nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutzen, ist es notwendig, dass Sie eine Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz absolvieren. Diese wird seit dem 23. Mai 2021 durch den Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) dokumentiert, eine neue Karte, ähnlich wie der EU-Kartenführerschein. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Verkehrsministeriums.
Unterlagen
- Personalausweis oder anderes gültiges Ausweisdokument
- Führerschein
- Ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5 Ziffer 1 zu § 11 Absatz 9 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
- Augenärztliche Bescheinigung beziehungsweise augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Ziffer 2.1 zu § 12 Absatz 6 FeV. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
- Ein aktuelles, biometrietaugliches Passfoto (weitere Informationen und Fotomustertafeln dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei).
- Leistungspsychologisches Gutachten gemäß Anlage 5 Ziffer 2 zu § 11 Absatz 9 FeV, wenn Sie Inhaber*in der Klassen D1/D1E oder D/DE sind und das 50. Lebensjahr bereits erreicht haben oder in den nächsten fünf Jahren erreichen beziehungsweise wenn Sie Inhaber*in einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind und das 60. Lebensjahr erreicht haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre erreichen. Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
- Weiterbildungsnachweise nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, soweit erforderlich.
Gebühren
- 54,10 Euro Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1/C1E und C/CE
- 67,10 Euro Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen D1/D1E und D/DE, wenn kein leistungspsychologisches Gutachten erforderlich ist
- 71,90 Euro Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen D1/D1E und D/DE, wenn ein leistungspsychologisches Gutachten erforderlich ist
- 61,20 Euro Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn kein leistungspsychologisches Gutachten erforderlich ist
- 66,00 Euro Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn ein leistungspsychologisches Gutachten erforderlich ist
- 32,50 bis 49,30 Euro, wenn die Erstellung eines Fahrerqualifikationsnachweises (FQN) erforderlich ist
Kontakt
Stand: 18.07.2024
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