Archiv-Beitrag vom 13.12.2023Änderungen beim Kindesunterhalt
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Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Gesetzliche Grundlage dafür ist die sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29. November 2022 (BGBl. 2023 l Nr.330).
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs | 480,00 Euro |
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs | 551,00 Euro |
für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an | 645,00 Euro |
Darauf ist noch nach § 1612 b Bürgerliches Gesetzbuch das hälftige Kindergeld anzurechnen, da es in dieser Höhe den Barbedarf des Kindes mindert. Zurzeit beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250,00 Euro.
Bei Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ finden Sie Informationen dazu auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Eltern, deren Kinder durch das Sozialamt/Bereich Jugend im Rahmen einer Beistandschaft vertreten werden, erhalten automatisch in den nächsten Wochen ein Informationsschreiben mit den neuen, zu zahlenden Unterhaltsbeträgen.
Beim Unterhaltsvorschuss werden die neuen Beträge automatisch angepasst. Hier ist aber immer zu beachten, dass das volle Kindergeld vom Mindestunterhalt in Abzug gebracht wird.
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Stand: 13.12.2023
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