Angebote zur Unterstützung im Alltag
Am 1. Januar 2017 ist die „Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen“ (AnFöVO) in Kraft getreten. Sie löst die bis zum 31. Dezember 2016 bestehende „Verordnung über die niedrigschwelligen Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige“ (HBPfVO) ab.
Die Verordnung regelt unter anderem das Verfahren der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI), die pflegende Angehörigen sowie Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zugutekommen sollen.
Pflegebedürftige Personen können die nach Landesrecht anerkannten Angebote in Anspruch nehmen und die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe mit der für sie zuständigen Pflegekassen abrechnen. Für die Inanspruchnahme dieser niedrigschwelligen Leistungen steht ihnen ab dem 1. Januar 2017 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus können bis zu 40 % des individuell bestehenden Anspruchs auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI umgewandelt werden.
Unterstützungsangebote im Alltag sind:
- Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (Einzel- oder Gruppenangebote)
- Angebote zur Entlastung von Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen, die Pflegeverantwortung übernehmen
- Angebote zur Entlastung im Alltag, die sich an Pflegebedürftige richten und der Unterstützung dienen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt (insbesondere bei der Haushaltsführung) oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.
Beispiele dazu:
- Betreuungsangebote
(Anleitung und Unterstützung bei der Aufnahme einer sinnhaften Beschäftigung wie zum Beispiel Handarbeiten; Gespräche führen, Erinnerungsübungen, entspannende Aktivitäten zum Erhalt der Motorik) - Angebote zur Entlastung von Pflegenden
(Unterstützung bei der Bewältigung des Pflegealltags sowie Maßnahmen, die der Entlastung dienen zum Beispiel Information und Wissensvermittlung über Angebote zur Unterstützung, Hilfestellung bei der Organisation von Unterstützungsleistungen, Organisation von Treffen mit anderen Pflegepersonen) - Angebote zur Entlastung im Alltag bei der Haushaltsführung
(in einer die Eigenständigkeit stärkenden Art und Weise) - Angebote zur Entlastung im Alltag durch individuelle Hilfen
(zum Beispiel Hilfe bei Anträgen, Hilfestellung bei Krankenhausaufenthalten, zum Beispiel Packen der Tasche, Wohnungskontrolle, Begleitung außerhalb der Häuslichkeit, beispielsweise zur*zum Ärztin*Arzt oder Gottesdienst).
Weitere Informationen zu den Unterstützungsangeboten im Alltag finden Sie auf der Interneteite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS).
Die Kreise und kreisfreien Städte sind nun zuständig für die Anerkennungsverfahren. Die Stadt Mülheim ist zuständig für alle Anbieter*innen mit Sitz im Stadtgebiet und deren Angebote.
Sie möchten einen Antrag auf Anerkennung eines Unterstützungsangebots im Alltag stellen?
Die Antragstellung erfolgt elektronisch beim MAGS. Sie können sich dort für das Antragsverfahren registrieren und einen (Neu-)Antrag stellen.
Nach erfolgreicher Eingabe aller erforderlichen Daten, drucken Sie den Antrag aus und senden ihn an folgende Adresse:
Sozialamt Mülheim an der Ruhr
Team Pflegemanagement
Ruhrstraße 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Das Anerkennungsverfahren ist kostenpflichtig.
Informationen zu den verschiedenen Anerkennungsverfahren
Es wird immer das Angebot und nicht der*die Anbieter*in anerkannt. Daher sind separate Anträge für Einzelbetreuung (Einzelbetreuung in der Häuslichkeit /Entlastung von Pflegenden/Entlastung im Alltag bei der Haushaltsführung/ Entlastung im Alltag durch individuelle Hilfen) oder eine Betreuungsgruppe notwendig. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Anbieter*in (Anbietende mit und ohne Versorgungsvertrag, Einzelkräfte).
Unterpunkte:
Wichtige Hinweise und Anforderungen im Anerkennungsverfahren
Wichtige Voraussetzungen:
- Selbständige Einzelkräfte benötigen mindesten eine Qualifikation gemäß Richtlinie § 53c SGB XI und kooperieren mit einer Fachkraft
- Leistungserbringende Personen verfügen mindestens über eine 40-Stunden-Basisqualifizierung nach AnFöVO
- Betreuungsgruppen: Betreuungsschlüssel 1:3, nicht mehr als neun Personen (bei Wohngemeinschaften nicht mehr als zwölf), Nutzung angemessener Räumlichkeiten, zweijährige Berufserfahrung der Fachkraft bei Betreuungsgruppen mit besonderer Ausrichtung (gerontopsychiatrisch, psychiatrisch, heilpädagogisch)
- Preis für ein Gruppenangebot: maximal 20 Euro pro Stunde
- Angemessenheit von Preisen: Entsprechend § 7 Absatz 6 AnFöVO werden Angebote nur anerkannt, wenn ihre Vergütungen angemessen sind und die Preise für vergleichbare Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
- Orientiert an den durchschnittlichen Preisen ambulanter Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen liegt der Höchstbetrag derzeit bei 36,00 Euro je Stunde.
- Soweit Angebote für Betreuungsgruppen erbracht werden, darf ein Höchstbetrag von 99,50 Euro pro Tag nicht überschritten werden (in Anlehnung an die Tagespflege).
- Bei stundenweiser Betreuung in Gruppen sind maximal 20,00 Euro je Stunde anerkennungsfähig.
- Bei der Preisgestaltung ist zu bedenken, dass es sich grundsätzlich um niedrigschwellige Unterstützungsangebote handelt. Die genannten Höchstbeträge sollten möglichst nicht ausgeschöpft werden.
Allgemeine Anforderungen:
- Das Angebot soll auf Dauer und Regelmäßigkeit angelegt sein.
- Zuverlässigkeit der anbietenden und leistungserbringenden Personen (Führungszeugnis)
- Qualifikation der leistungserbringenden Personen
- Fachkraft (nach Wohn- und Teilhabegesetz) mit Aufsichts- und Anleitungsfunktion (Berufsurkunde)
- Ausreichender Versicherungsschutz des*der Anbieter*in
- Geringer organisatorischer und finanzieller Aufwand für die Betroffenen
- Keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen
Das Leistungskonzept sollte folgende Aussagen enthalten:
- Name und Kontaktdaten des*der Anbieter*in
- Zielgruppen und Inhalte des Leistungsangebots
- Regelmäßigkeit und Qualitätssicherung
- Bei Gruppenangeboten: Betreuungsschlüssel
- Qualifikation der leistungserbringenden Personen
- Sicherstellung einer fachlichen Anleitungen sowie Schulungen
- Bestehende Kooperationen
- Regelungen bei Abwesenheit und Krankheitsvertretung
- Regelungen zum Beschwerdemanagement
Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag
Unter den folgenden Links, die auf die Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) führen, finden Sie eine Auflistung zu den Informationen und Nachweisen, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (je nach Antragstyp) abgefragt werden beziehungsweise eingereicht werden müssen:
Einzelangebot
Betreuungsgruppe
Bitte beachten:
Die Stadt Mülheim an der Ruhr benötigt zusätzlich bei allen Angeboten, die sich an Minderjährige richten, erweiterte Führungszeugnisse von allen leistungserbringenden Personen (Belegart OE).
Gebühren
Tarifstelle | Gebühr (Euro) |
---|---|
13.3.3 Bearbeitung der Anerkennungsanträge a) Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung b) Bearbeitung eines Änderungsantrags |
180,15 bis 240,20 30,02 |
1.3.4 Widerruf der Anerkennung | 30,02 |
1.3.5 Bearbeitung eines Antrags auf ruhend stellen | 30,02 |
1.3.6 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufnahme | 30,02 |
1.3.7 Qualitätssicherung: Überprüfen der jährlichen Erklärungen | 30,02 |
Kontakt
Stand: 04.07.2024
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