Anmeldung bis Mitte Februar möglich: Ende April findet Jägerprüfung 2025 statt

Anmeldung bis Mitte Februar möglich: Ende April findet Jägerprüfung 2025 statt

Um die Jagd auszuüben und einen Jagdschein erlangen zu können, muss zuerst die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt werden. Die Prüfung hierzu findet einmal jährlich statt und wird vom Prüfungsausschuss der Unteren Jagdbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr abgenommen.

Die nächste Jägerprüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines findet vom 23. April bis 28. April 2025 statt. Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens zwei Monate vor dem Termin – also bis Mitte Februar 2025 – für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde in Mülheim an der Ruhr (Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr) einzureichen. Das Antragsformular ist bei der Unteren Jagdbehörde erhältlich.

Bildausschnitt zeigt einen Jäger und seinen Hund in der Natur. Jägerprüfung, Jagdschein - Canva

Foto: Canva

Die Jägerprüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines umfasst folgende Sachgebiete:

  1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
  2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundwesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
  3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
  4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts

Die Jägerprüfung, bestehend aus einem schriftlichen Teil, dem jagdlichen Schießen und einem mündlichen Teil, wird an folgenden Tagen durchgeführt:

  • schriftliche Prüfung: 23. April 2025, 15 bis 17 Uhr
  • jagdliches Schießen und mündliche Prüfung: im Zeitraum vom 24. April bis 28. April 2025
  • Nachprüfungstermin: voraussichtlich in der 34. bis 36. Kalenderwoche 2025

Dem Antrag (Antragsformular bei der Unteren Jagdbehörde erhältlich) sind beizufügen:

  1. Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern
  2. Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004
  3. Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt 250 Euro

Kontakt


Stand: 13.01.2025

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel