Arbeitsleben
Berufstätige mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben gegenüber ihren Arbeitgeber*rinen einen bedingten Anspruch auf technische Arbeitshilfen (§ 81 Sozialgesetzbuch IX). Dabei handelt es sich um notwendige Hilfsmittel, die Betroffene zur behindertengerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes benötigen, um die Behinderung beziehungsweise den Nachteil auszugleichen. Die Umrüstungen werden durch die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise durch die Integrationsämter übernommen.
Ansprechperson ist Paul Polednik, Telefon: 0208 / 455-5051 oder E-Mail: versenden von der Abteilung für besondere Sozialaufgaben des Sozialamtes.
Weitere Informationen finden Sie auf dem "Inklusionsportal" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Kontakt
Stand: 29.04.2024
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