Aufenthaltserlaubnis (befristet)
Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Aufenthaltsgesetz) ist der befristete Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem zum Nachzug von Ehegatt*innen, zum Kindernachzug, für Studienzwecke und zur Arbeitsaufnahme erteilt werden.
Für die Erteilung ist in der Regel ein entsprechendes Visum erforderlich. Dies ist vor der Einreise in das Bundesgbiet bei der zuständigen deutschen Botschaft im Ausland zu beantragen.
Für EU-Angehörige, Schweizer*innen und deren Familienangehörige gelten besondere Regelungen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde.
Notwendige Unterlagen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Generell
Bei Ehegatt*innen
- Gültiger Nationalpass
- Heiratsurkunde
- Einkommensnachweise
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag beziehungsweise Eigentumsnachweis
- Biometrisches Passfoto
Bei Kindern
- Gültiger Nationalpass
- Schulbescheinigung (ab 7 Jahre) / Ausbildungsvertrag
- Einkommensnachweise der Eltern
- Mietvertrag beziehungsweise Eigentumsnachweis
- Biometrisches Passfoto
Bei Selbständigen
-
Gültiger Nationalpass
- Bescheinigung der Steuerberater*in über monatlichen Nettoverdienst oder Bilanz
- Krankenversicherungsnachweis
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Mietvertrag
- Biometrisches Passfoto
- Gegebenenfalls Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle
Bei Arbeitnehmenden
- Gültiger Nationalpass
- Arbeitsvertrag
- Mietvertag
- Biometrisches Passfoto
Bei Studierenden
- Gültiger Nationalpass
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (Sperrkonto, Kontoauszüge)
- Immatrikulationsbescheinigung
- Creditsübersicht
- Krankenversicherungsnachweis
- Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen
- Biometrisches Passfoto
Gebühren
Ersterteilung (bis 1 Jahr / mehr als 1 Jahr)
- 100,- Euro (Erwachsene)
- 50,- Euro (Minderjährige)
Verlängerung (bis 3 Monate / mehr als 3 Monate)
- 96,- Euro / 93,- Euro (Erwachsene)
- 48,- Euro / 46,50 Euro (Minderjährige)
Gebührenbefreiung
In den meisten Fällen sind befreit:
- Empfänger*innen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG-II) oder nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte bringen Sie den Bewilligungsbescheid mit),
- Asylberechtigte und sonstige Ausländer*innen, die im Bundesgbiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen.
Kontakt
Stand: 03.06.2024
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