Ausübung selbständiger Tätigkeit
Ausländer*innen die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (früher unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) sind, dürfen sich ohne Probleme selbständig machen und ein Gewerbe anmelden.
Bei Ausländer*innen mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist gegebenenfalls eine Auflagenänderung erforderlich. Die Änderung der Auflagen kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Änderung nur bei Vorliegen eines besonderen örtlichen Bedürfnisses oder übergeordneten wirtschaftlichen Interesses erfolgen kann. Da für diese Prüfung die zuständigen Gewerbefachbehörden zu beteiligen sind, ist es sinnvoll, den formellen Antrag auf einem Zusatzblatt mit einer genauen Tätigkeitsbeschreibung zu ergänzen.
Gebühren
Die Gebühr für eine Auflagenänderung beträgt 50,- Euro.
Kontakt
Stand: 03.07.2024
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