Nachbarschaftslärm
Was ist Nachbarschaftslärm?
Die von Wohnungs- und Grundstücksnachbarn (= Privatpersonen!) ausgehenden Geräusche können in bestimmten Situationen als belästigend empfunden werden. Ob es sich um die laute Stereoanlage, lärmende Haushaltsgeräte, Musikinstrumente, Partylärm oder einen laut bellenden Hund handelt, oft sind die Wohnungsnachbarn diesen Geräuschen ausgeliefert.
Minderungsmöglichkeiten
Die häufig genannte einzuhaltende "Zimmerlautstärke" ist keine vom Gesetzgeber festgelegte Größe. Der Begriff ist eher als variabel anzusehen, da er sich an der jeweiligen Schalldämmung und Schallausbreitung des Gebäudes orientiert. Zunächst sollte immer in einem Gespräch mit den Nachbarn eine Lösung für die Problematik gesucht werden.
Generell ist jedoch festzuhalten, dass oftmals auch bauliche Mängel für eine zu starke Wahrnehmung des "Lärms" aus der Nachbarwohnung verantwortlich zu machen sind. Daher sind in der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Anforderungen an den baulichen Schallschutz festgelegt. Geregelt wird hier der Schutz gegen Geräusche aus fremden Räumen.
Aussagen zu Ruhezeiten finden sich häufig in der Hausordnung beziehungsweise im Mietvertrag.
Beim Neukauf von Haushaltsgeräten sollte man immer auch auf die Betriebsgeräusche achten. Dabei können große Unterschiede in der Lautstärke auftreten. Oft gibt es auch in den Produktinformationen des Handels Daten zu Betriebsgeräuschen. Lohnend kann auch eine Erkundigung nach den Informationen der Stiftung Warentest sein.
Bei vorhandenen Haushaltsgeräten sollte überprüft werden, ob eine Geräuschminderung noch nachträglich möglich ist, sei es durch Änderung des Gebrauchsverhaltens oder technische Umrüstung.
Mittlerweile ist die Rasenmäherlärmverordnung in die im September 2002 eingeführte 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) eingeflossen. Hier werden für den Einsatz bestimmter Geräte (zum Beispiel Laubbläser) bestimmte Nutzungszeiträume festgelegt, an die sich zu halten ist.
Rechtliche Grundlagen
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Landesimissionschutzgesetz (LImSchG)
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32. Bundesimmissionsschutzverordnung (32. BImSchV), Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
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Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117)
Ansprechpartner
- Lärmverursacher (Nachbar …)
- Vermieter
- Mieterschutzbund
- Verstösse gegen geltendes Recht (siehe "Rechtliche Grundlagen"): Ordnungsamt, Telefon 0208/4553200
- Alarmanlagen, verhaltensbezogener Lärm, nächtliche Ruhestörung, private Fahrwege, Stellplätze, Störungen innerhalb festgelegter Ruhezeiten (zum Beispiel Gartengeräte) und mehr: Polizei
Kontakt
Stand: 05.08.2013
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