Besonders und streng geschützte Arten
Uhus (Bubo bubo) gehören als größte einheimische Eulenart zu den streng geschützten Arten, hier ein noch nicht flügger Jungvogel.
Als besonders geschützt gelten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Pflanzen- und Tierarten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung, alle europäischen Vogelarten, die Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie die Arten in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Außerdem sind die Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung, die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und teilweise Arten der Anlage 1 der BArtSchV zusätzlich streng geschützt. Hierzu gehören unter anderem Wolf und Fischotter sowie alle europäischen Greifvögel und Eulen.
Wie alle einheimischen Amphibien- und Reptilienarten sind Grasfrösche (Rana temporaria) besonders geschützt.
Demnach verbleiben einige "nicht besonders geschützte" Arten, die allerdings gemäß den Bestimmungen des § 39 Absatz 1 BNatSchG allgemein geschützt sind. Hier sind zum Beispiel viele Kleinsäuger (wie Waldmaus), dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (Fuchs, Reh) sowie viele Insektenarten (unter anderem Deutsche und Gemeine Wespe) zu finden.
Weitere Informationen finden Sie in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz - BfN - mit Suchfunktion zum Schutzstatus der einzelnen geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
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Stand: 06.08.2024
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