Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige
Wenn eine Person zu Lebzeiten keine Vorsorge für ihren Tod getroffen hat und im Sterbefall keine bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln sind, wird die Bestattung beziehungsweise Beerdigung durch das Ordnungsamt veranlasst.
Die Beisetzung wird auch dann veranlasst, wenn sich die Angehörigen weigern, der Bestattungspflicht nachzukommen.
Das befreit die Angehörigen aber nicht von der grundsätzlichen Bestattungspflicht. Sie werden somit gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig. Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, entbindet es die Angehörigen nicht von der Bestattungspflicht.
Durch § 8, Absatz 1 Bestattungsgesetz (BestG) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind.
Angehörige im Sinne des BestG sind in folgender Reihenfolge:
- Ehegatt*innen
- eingetragene Lebenspartner*innen
- Volljährige Kinder
- Eltern
- Volljährige Geschwister
- Großeltern
- Volljährige Enkelkinder
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Stand: 30.07.2024
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