Brandmeldeanlagen-Fehlalarmierungssatzung

Brandmeldeanlagen-Fehlalarmierungssatzung

Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch
fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA)
BMA-Fehlalarmierungssatzung vom 15. Juli 2016

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. Seite 496) und der §§ 3 Absatz 2 sowie 52 Absatz 2 und Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. Seite 886) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen (BMA)

  1. Die Stadt Mülheim an der Ruhr unterhält gemäß § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) eine ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst. Die Leitstelle ist unter anderem mit einer öffentlichen Empfangszentrale für Brandmeldungen ausgestattet. Brandmeldungen aus bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen (BMA) müssen unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
  2. Bei Eingang eines Brandalarms aus einer Brandmeldeanlage rückt die Feuerwehr unverzüglich zur Brandbekämpfung aus.
  3. Die im Alarmfall ausrückende Löschzugkombination wird von der Feuerwehr vor der ersten Aufschaltung eines Objektes auf die Empfangszentrale für Brandmeldungen festgelegt. Sie richtet sich nach den brandschutztechnischen und einsatztaktischen Erfordernissen. Nutzungsänderungen, Erweiterungen, Umbauten und ähnliche Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt können zu einer brandschutztechnischen und einsatztaktischen Neubewertung des Objekts und einer Veränderung der Löschzugkombination durch die Feuerwehr führen.

§ 2 Kostenersatz

  1. Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in § 2 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Stadt Mülheim an der Ruhr verlangt gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 7 BHKG den Ersatz der Kosten, welche ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr entstanden sind, von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung der Brandmeldeanlage war (Fehlalarmierung).
  3. Die Höhe des Kostenersatzes nach § 2 Absatz 2 richtet sich nach dem Umfang des eingesetzten Personals und der Fahrzeuge in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential des Objekts und bemisst sich nach § 3 der Satzung.
  4. Vom Ersatz der Kosten nach § 2 Absatz 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 3 Kostenersatz-Tarife

  1. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif (Anlage 1) in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil der Satzung ist.
  2. Erbringt die Feuerwehr Leistungen im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen, die über die in § 1 genannten Leistungen hinausgehen, beispielsweise die Mitwirkung bei der Abnahme/Aufschaltung einer BMA, die vorgeschriebene Wartung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) oder die Mitwirkung bei Schlüsseltausch im FSD, werden diese nach Aufwand (Einsatzzeit, eingesetztes Personal, Fahrzeuge und Material) über die ”Satzung über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Berufsfeuerwehr” in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.
  3. Für Fahrzeuge, die im Kostentarif nicht aufgeführt sind, werden vergleichbare Leistungen angesetzt.

§ 4 Kostenersatzschuldner

Zur Zahlung des Kostenersatzes für einen Einsatz der Feuerwehr, der Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage war, ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Brandmeldeanlage verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern kostenersatzpflichtig.

§ 5 Entstehung des Kostenersatzanspruchs

Der Kostenersatzanspruch entsteht mit dem Ausrücken des alarmierten Personals und der Fahrzeuge vom jeweiligen Standort zum Objekt und zwar auch dann, wenn nicht alle Fahrzeuge in der idealtypischen Zusammensetzung ausrücken. Die Kosten werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 6 Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs

Die festgesetzten Kosten sind einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA-Fehlalarmierungssatzung) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
  2. Mit gleichem Tage tritt die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr durch fehlerhafte Auslösung von Brandmeldeanlagen (BMA-Fehlalarmierungssatzung) vom 19.Oktober 2011 außer Kraft.

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Stand: 25.04.2022

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