Brandschausatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom 15. Juli 2016
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. Seite 496) und des § 52 Absatz 5 in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2016 (GV. NRW. Seite 886), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
§ 3 Gebührenmaßstab und Tarif
§ 4 Gebührenschuldner
§ 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
§ 6 Inkrafttreten
Anlagen
§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau
- Die Brandverhütungsschau wird im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen durchgeführt, die in erhöhtem Maße brand-und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können.
- Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
- Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
- Die Liste der potentiell brandverhütungsschaupflichtigen Objekte im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr ist in der Anlage 2 in der jeweils gültigen Fassung zusammengestellt und ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
- Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie Gebühren für die An- und Abfahrt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) für Nachbesichtigungen im Rahmen der Mängelbeseitigung,
c) für die Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachbesichtigung im Rahmen der Mängelbeseitigung auf Antrag. - Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3 Gebührenmaßstab und Tarif
- Die Gebühren werden nach der zeitlichen Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgelegt und für jede angefangene viertel Stunde berechnet.
- Die Gebühren bemessen sich nach der Dauer des Einsatzes und der Zahl des notwendig eingesetzten Personals. Die Stärke des einzusetzenden Personals und der Fahrzeuge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. Die Abrechnung erfolgt für die tatsächlich eingesetzten Mittel. Für die An- und Abfahrt wird pauschal ein Zeitfenster von einer halben Stunde zugrunde gelegt.
- Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 1 (Tarife), in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 4 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner, Wohnungseigentümergemeinschaften haften gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern.
§ 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Leistung und wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 14. April 2000 außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau.
Tarife
Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachbesichtigung einschl. der Zeiten für Vor- und Nachbereitung | 1 Person |
Tarif je angefangene 1/4 Stunde 17,70 Euro |
Jede weitere Person |
Tarif 17,70 Euro |
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Pauschale für An- und Abfahrt zu einer Brandverhütungsschau oder einer Nachbesichtigung einschl. Fahrzeug und Kraftstoffkosten | 1 Person |
Tarif Je Termin 37,60 Euro |
Jede weitere Person |
Tarif 35,40 Euro |
Anlage 2
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau.
Objektziffern (Stand 28. Dezember 2015)
0 1 | Pflege- und Betreuungsobjekte |
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0 1. 0 1 | Krankenhäuser |
0 1. 0 2 | Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an Bau und Betrieb |
0 1. 0 3 | Kindergärten, -tagesstätten, -horte |
0 1. 0 4 | Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern |
0 1. 0 5 | Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) |
0 1. 0 6 | Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) |
0 1. 2 0 | sonstige Pflege- und Betreuungsobjekte |
0 2 | Übernachtungsobjekte |
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0 2. 0 1 | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO |
0 2. 0 2 | Obdachlosenunterkünfte |
0 2. 0 3 | Notunterkünfte (für Asylbewerber, Flüchtlinge u. a.) |
0 2. 0 4 | Campingplätze nach CWVO |
0 2. 0 5 | Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO |
0 2. 2 0 | sonstige Übernachtungsobjekte |
0 3 | Versammlungsobjekte |
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0 3. 0 1 | (nicht vergeben) |
0 3. 0 2 | Gaststätten bis 40 Besucher |
0 3. 0 3 | Gaststätten und Versammlungsstätten 41 bis 199 Besucher |
0 3. 0 4 | Gaststätten und Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, nach SBauVO |
0 3. 0 5 | Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben, nach SBauVO |
0 3. 0 6 | Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst, nach SBauVO |
0 3. 0 7 | Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen, nach SBauVO |
0 3. 0 8 | Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher |
0 3. 2 0 | sonstige Versammlungsobjekte |
0 4 | Unterrichtsobjekte |
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0 4. 0 1 | Schulen nach SchulBauRL |
0 4. 0 2 | (nicht vergeben) |
0 4. 0 3 | Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) |
0 4. 2 0 | sonstige Unterrichtsobjekte |
0 5 | Hochhausobjekte |
---|---|
0 5. 0 1 | Hochhäuser nach SBauVO |
0 5. 2 0 | sonstige Hochhausobjekte |
0 6 | Verkaufsobjekte |
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0 6. 0 1 | Verkaufsstätten nach SBauVO (> 2000 m²) |
0 6. 0 2 | (nicht vergeben) |
0 6. 0 3 | Verkaufsstätten < 700 m² Verkaufsfläche |
0 6. 0 4 | Verkaufsstätten > 700 m² Verkaufsfläche |
0 6. 2 0 | sonstige Verkaufsobjekte |
0 7 | Verwaltungsobjekte |
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0 7. 0 1 | Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 m² Geschossfläche |
0 7. 0 2 | Büro- und Verwaltungsgebäude < 3000 m² Geschossfläche |
0 7. 0 3 | öffentliche Verwaltungsgebäude Stadt Mülheim |
0 7. 0 4 | öffentliche Verwaltungsgebäude Bund, Land, sonstige Träger |
0 7. 2 0 | sonstige Verwaltungsgebäude |
0 8 | Ausstellungsobjekte |
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0 8. 0 1 | Museen |
0 8. 0 2 | Messe- und Ausstellungsbauten |
0 8. 2 0 | sonstige Ausstellungsobjekte |
0 9 | Garagen |
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0 9. 0 1 | Großgaragen nach SBauVO |
0 9. 0 2 | Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 m² in Verbindung mit anders genutzten Gebäuden |
0 9. 2 0 | sonstige Garagen |
1 0 | Gewerbeobjekte |
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1 0. 1 | sonstige Betriebe |
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1 0. 1 1 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 m² |
1 0. 1 2 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 m² |
1 0. 1 3 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 m² |
1 0. 1 4 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 m² |
1 0. 2 | sonstige Lager |
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1 0. 2 1 | (nicht vergeben) |
1 0. 2 2 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 m² Lagerfläche |
1 0. 2 3 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 m² Lagerfläche |
1 0. 2 4 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 m² Lagerfläche |
1 0. 2 5 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 m² Lagerfläche |
1 0. 2 6 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 m² Lagerfläche |
1 0. 2 7 | Hochregallager |
1 0. 3 0 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 |
1 0. 4 0 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B und III B nach FwDV 500 |
1 0. 5 0 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C und III C nach FwDV 500 |
1 0. 6 0 | Kraftwerke und Umspannwerke |
1 0. 7 0 | Tankstellen und Selbstverbraucher-Tankanlagen |
1 1 | Sonderobjekte |
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1 1. 0 1 | Besonders brandgefährdete Baudenkmäler |
1 1. 0 2 | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 m³ in Verbindung zu Wohngebäuden |
1 1. 0 3 | Kirchen und Gebetsstätten |
1 1. 0 4 | Unterirdische Verkehrsanlagen |
1 1. 0 5 | (nicht vergeben) |
1 1. 0 6 | Hotel- und Gaststättenschiffe |
1 1. 0 7 | Bahnhöfe mit hohen Personenströmen |
1 1. 0 8 | (nicht vergeben) |
1 1. 0 9 | Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte |
1 1. 1 0 | Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs |
1 1. 1 1 | Flughäfen |
1 1. 1 2 | Wohngebäude geringer Höhe |
1 1. 1 3 | Wohngebäude mittlerer Höhe |
1 1. 1 4 | Sonstige Kritische Infrastrukturen |
1 1. 1 5 | Sonstige brandschaupflichtige Objekte nach Gefährdungsanalyse |
1 1. 2 0 | sonstige Sonderobjekte |
Kontakt
Kontext
- Anlage 1 (Objektziffern) (Dateigröße: 50 KB/-typ: pdf)
- Anlage 2 (Tarife) (Dateigröße: 23 KB/-typ: pdf)
- Erste Änderungssatzung vom 11.07.2019 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau (Dateigröße: 75 KB/-typ: pdf)
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau (Dateigröße: 47 KB/-typ: pdf)
Stand: 02.02.2022
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