Checkliste für barrierefreies Bauen
Die neue Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ist 2019 in Kraft getreten. Neu ist der § 20 Absatz 10 BauO NRW: "Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, auffindbar, zugänglich und nutzbar sind." Diese Definition von "barrierefrei" orientiert sich an der Formulierung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Bund. Sie ist von dort übernommen worden und um "alle Menschen" sowie um die Worte "auffindbar" und "nutzbar" ergänzt worden. Das heißt, dass es bei der Nutzung der jeweiligen baulichen Anlage keine Unterschiede zwischen bestimmten Personengruppen geben darf. Bei einem Neubau ist die Barrierefreiheit somit umzusetzen, unabhängig davon, ob ein Gebäude "öffentlich zugänglich" ist oder nicht. Seit Anfang 2019 müssen Gebäude also nach den Vorgaben der DIN-Normen umgesetzt und gebaut werden.
Bei den rechtsverbindlichen DIN-Normen zum "Barrierefreien Bauen - Planungsgrundlagen" handelt es sich um folgende drei Normen:
- DIN 18040 Teil 1 - "Öffentlich zugängliche Gebäude"
- DIN 18040 Teil 2 - "Wohnungen" und
- DIN 18040 Teil 3 - "Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum".
Im Zuge der ersten Diskussionen um das barrierefreie Bauen wurde bereits 1989 eine erste "Checkliste" von der Arbeitsgemeinschaft der in der Behindertenarbeit tätigen Vereinigungen (AGB) Mülheim an der Ruhr gemeinsam mit der Behindertenkoordination des Gesundheitsamtes erarbeitet. Die AGB, die Behindertenkoordinatorin und der ImmobilienService der Stadt entwickelten daraufhin einen gemeinsamen Leitfaden und eine Checkliste, die im Laufe der Jahre ständig fortgeschrieben und aktualisiert wurde.
Es kam 2009 zu einer Besonderheit in Mülheim: Damals entschloss sich der ImmobilienService auf Anregung von Vertretenden der AGB, diese "Leitlinie und Checkliste - Barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude" (und damit die DIN-Norm 18040-1) als verbindliches Element durch den Rat der Stadt zu verabschieden. Seitdem dient sie Architekturbüros und Bauenden als verbindliche Anleitung zur Umsetzung der Normen für alle Bauvorhaben und Planungen von Gebäuden, die sich im Eigentum der Stadt befinden oder die von der Stadt neu angemietet werden.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter www.nullbarriere.de.
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Stand: 02.10.2024
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