Eingriffsregelung
Hier finden Sie Informationen zu Eingriffen in Natur und Landschaft und zum ökologischen Ausgleich.
Als Eingriffe in Natur und Landschaft werden Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen verstanden, durch die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Unter solche Eingriffe fallen beispielsweise die Errichtung von Straßen, Gebäuden oder Windenergieanlagen aber auch die Umwandlung von Wald oder der Ausbau von Gewässern.
Die zentrale Forderung der Eingriffsregelung lautet, Eingriffe so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden oder minimiert werden können. Nicht vermeidbare negative Folgen müssen durch die Verursachenden des Eingriffs in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in einem festgelegten Zeitraum kompensiert werden.
Wird ein nicht vermeidbarer Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigung nicht ausgeglichen oder ersetzt werden kann, müssen die Verursachenden des Eingriffs einen Ersatz in Geld leisten.
Unter den Begriff der „Eingriffsregelung“ fallen Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 ff.) und des
Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (§§ 30 ff.).
Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW).
Stand: 07.10.2024
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