Neue Aufenthaltserlaubnis: Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Neue Aufenthaltserlaubnis: Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Alle Nicht-EU-Bürger*innen werden seit dem 1. September 2011 über eine neue elektronische Aufenthaltskarte registriert. Der offiziell als „Aufenthaltstitel“ bezeichnete Ausweis im Scheckkartenformat soll ähnlich aussehen wie der neue Personalausweis und wird EU-weit einheitlich gestaltet.

Auch in Mülheim werden Nicht-EU-Bürger ab dem 1.9.2011 mit einer elektronischen Aufenthaltskarte registiert.

Der herkömmliche Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform werden seit dem
1. September 2011 durch einen sogenannten elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Kreditkartenformat abgelöst.
 

Allgemeines

Mit der Einführung des eAT zum 1. September 2011 muss nicht zwingend die "alte Klebeetikette" gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis 2021 ihre Gültigkeit.

Folgende aufenthaltrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis,
    • Niederlassungserlaubnis sowie
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (nach dem Aufenthaltsgesetz),
  • Aufenthaltskarte und
    • Daueraufenthaltskarte (nach dem Freizügigkeitsgesetz / EU) und
  • Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).

Format

Der eAT hat die Größe einer Scheckkarte.

Chip

Auf dem eAT ist ein Chip integriert, auf dem neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Passfoto, zwei Fingerabdrücke) gespeichert sind.

eID-Funktion (elektronischer Identitätsnachweis)

Ebenso bietet der eAT einen elektronischen Identitätsnachweis (eID). Dieser bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch frei geschaltet werden.

eSign-Funktion

Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültig digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen.

Rechtlicher Status

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz.
Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die aktuellen Aufenthaltstitel bleiben gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn

  • Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft,
  • Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen ist oder Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).

Sie müssen mindestens vier bis sechs Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde einen Termin vereinbaren. Die jeweiligen Ansprechpersonen und Öffnungszeiten finden Sie am Ende des Textes.

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragstellenden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, mit einem biometrischen Passfoto persönlich vorsprechen (weitere Informationen und Fotomustertafeln dazu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesdruckerei).

Zusätzliche Vorsprache zur Abholung

Der eAT wird nach voraussichtlich zwei bis drei Wochen an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Falls der*die Antragsteller*in nicht persönlich vorsprechen kann, kann eine andere Person mit der Abholung beauftragt werden. Hierfür ist die Vorlage einer Vollmacht notwendig. Die Vergabe einer Vollmacht ist ab dem 16. Lebensjahr notwendig. Hier finden Sie ein entsprechendes Formular.

Erhöhte Verwaltungsgebühren

Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT führen zu einer Gebührenanhebung.

Beispiele:

  • Übertragung eines Aufenthaltstitels                               67,- Euro
  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis                                100,- Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis                           93,- Euro
  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (allgemein)          113,- Euro

Hier finden Sie hier alle Ansprechpersonen sowie die Öffnungszeiten der Ausländerbehörde.

Kontakt


Stand: 21.11.2023

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