Dichtheitsprüfung (Kanal-TÜV) von privaten, industriellen und gewerblichen Abwasserleitungen
Das Landeswassergesetz NRW wurde zwischenzeitlich geändert, der § 61a wurde aufgehoben.
Der Landtag NRW hat am 17. Oktober 2013 die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013) verabschiedet.
Die SüwVO Abw NRW 2013 besteht aus drei Teilen und fünf Anlagen. Im Teil 2 der Rechtsverordnung werden sämtliche Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wie zum Beispiel Fristen, Prüfmethoden, Prüfbescheinigungen geregelt.
Wesentliche Inhalte des zweiten Teils der Rechtsverordnung
- Prüfpflicht nur für Abwasserleitungen die dem Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser (Mischwasser) dienen.
- DIN 1986 Teil 30 (technischen Norm für die Grundstücksentwässerung) und DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik und werden verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben, solange die Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
- Abwasserleitungen von Neubauten oder Leitungen nach einer wesentlich Änderung (größer als 50 % gemäß DIN 1986 Teil 30) sind, unabhängig von ihrer Lage innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes auf Dichtheit zu prüfen.
- In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 1. Januar 1965 (häusliches Abwasser) beziehungsweise vor dem 1. Januar 1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen.
- Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31. Dezember 2020 zu prüfen.
- Wird ein Wasserschutzgebiet neu ausgewiesen, so muss die Erstprüfung innerhalb von sieben Jahren nachgeholt werden.
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bis zum 31. Dezember 2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen zu prüfen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
- Die Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, abweichend von der Regelungen in der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt.
- Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es keine landesrechtlich vorgegebene Prüffrist.
- Es gibt eine verbindliche Vorgabe der Musterdichtheitsbescheinigung.
- Private Abwasserleitungen dürfen nach wie vor nur durch anerkannte Sachkundige geprüft werden. Das LANUV führt eine landesweite Liste der zugelassenen Sachkundigen.
- Die Sanierungsfristen ergeben sich aus den Schadensklassen, die der Sachkundige in der Prüfbescheinigung angibt. Bei Schadensklasse A (große Schäden) ist grundsätzlich kurzfristig zu sanieren, bei Schadensklasse B (mittelgroße Schäden) in einem Zeitraum von zehn Jahren, bei Schadensklasse C (Bagatellschäden) ist keine Sanierung erforderlich. Hier ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung der Schaden neu zu begutachten."
Hier finden Sie Sachkundige für die Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse über das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW.
Zudem wird Ihnen ein Bildreferenzkatalog vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW zur Verfügung gestellt.
Hier gelangen Sie zur Straßenübersicht der Grundstücke im Wasserschutzgebiet.
Wasserschutzgebiete
Warum werden Wasserschutzgebiete festgesetzt?
Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten dient zum Schutz der Gewässer und damit zur Sicherung der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung. In Wasserschutzgebieten werden Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Außerdem können Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden.
Rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind die §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und die §§ 14 und 15 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes (LWG).
Das Amt für Umweltschutz wird zur gegebenen Zeit auf Sie zukommen und Sie um die Vorlage der Prüfbescheinigung bitten.
Beachten Sie, dass die Dichtheitsprüfung nur von Sachkundigen durchgeführt werden darf, um anerkannt zu werden. Alle anderen Bestätigungen einer Dichtheitsprüfung sind in diesem Zusammenhang wertlos.
Eine technische Beratung durch das Amt für Umweltschutz ist nicht möglich.
Eine technische Beratung bezüglich der Dichtheitsprüfung und verschiedener Sanierungsverfahren erhalten Sie über sachkundige Ingenieur*innenbüros, Rohr- und Kanalsanierer*innen und entsprechend zertifizierte Fachunternehmen.
Bei Fragen zur Lage oder zum Bestand der Hausanschlüsse können Sie gerne die medl kontaktieren:
Burgstraße 1
45476 Mülheim an der Ruhr
Telefon 0208 / 4501-0
Kontakt
Stand: 03.05.2024
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