Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen)
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden seit dem 1. April 2005 vom zuständigen Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio in 50656 Köln ausgesprochen.
Die Befreiung von den zu zahlenden Gebühren für Radio- und Fernsehgeräte wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellenden, dessen Ehepartner*innen oder Haushaltsangehörige für von ihnen selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllen.
Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, kann auch eine Ermäßigung der Telefongebühren (Telekom-Sozialtarif) in Anspruch nehmen. Der Antrag ist in der jeweiligen Kund*innenniederlassung der Telekom sowie im T-Punkt zu stellen.
Empfänger*innen staatlicher Sozialleistungen
Häufig gestellte Fragen
Härtefälle
Empfänger*innen staatlicher Sozialleistungen
Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen erhält, kann sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Zu diesem Personenkreis zählen:
- Empfangende von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Sozialhilfe) oder nach den § 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG),
- Empfangende von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
- Empfangende von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II,
- Empfangende von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG),
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG),
- Empfangende von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
- Empfangende von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird und
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
Empfänger*innen von Ausbildungsförderung
Wer staatliche Förderung erhält, um eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Dazu gehören:
- Empfangende von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen,
- Empfangebnde von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den Paragrafen 99, 100 Nummer 3 SGB III alte Fassung (a. F.) - (neu: §§ 114, 115 Nummer 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen oder
- Empfangende von Ausbildungsgeld nach §§ 104 folgende SGB III a. F. (neu: §§ 122 folgende SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
Menschen mit Behinderung
Einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht können stellen:
- Taubblinde Menschen,
- Empfangende von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27d BVG.
Menschen, denen das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der ermäßigte Beitrag beträgt 6,12 Euro pro Monat. Einen Antrag können stellen:
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung. Das Merkzeichen "RF" wurde zuerkannt.
- Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das Merkzeichen "RF" wurde zuerkannt.
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das Merkzeichen "RF" wurde zuerkannt.
Hinweis: Erhalten Menschen mit Behinderung eine der oben genannten staatlichen Sozialleistungen oder Ausbildungsförderung, können sie auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann der Nachweis erbracht werden?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Vorliegen einer Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzung nachzuweisen. Sie können
- die Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde (zum Beispiel "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde", "Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio") über den Bezug der Sozialleistung oder über die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" im Original oder
- einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung der Sozialleistung in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, oder
- den Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) in beglaubigter Kopie, alternativ im Original, oder
- ein aktuelles fachärztliches Attest oder eine amtliche Bescheinigung im Original über die Taubblindheit vorlegen.
Was müssen Sie beachten, wenn Ihnen Ihr Nachweis noch nicht vorliegt?
Es ist nicht mehr notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen. Bei der
Neuregelung des Befreiungsverfahrens hat die Gesetzgebung berücksichtigt, dass bei der Beantragung der Befreiung oder Ermäßigung der entsprechende Nachweis der leistungsgewährenden Behörde nicht immer rechtzeitig vorliegt. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Befreiung oder Ermäßigung auch rückwirkend zu erhalten. Mehr zu den Voraussetzungen finden Sie unter "Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?"
Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?
Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid oder der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.
Wie lange gilt eine Befreiung oder Ermäßigung?
In der Regel gilt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, solange die jeweilige Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.
Für wen gilt die Befreiung oder Ermäßigung?
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gilt für die Antragstellenden sowie für Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohnende, die gemeinsam mit den Antragstellenden eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden.
Härtefälle
Sie erhalten keine staatlichen Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt?
Wer keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (18,36 Euro ab 1. August 2021) ist.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Personalausweise aller im Haushalt lebenden Personen
- Einkommensbescheinigungen aller im Haushalt lebenden
Personen (Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid und weitere) - Vollständiger Kontoauszug des letzten Monats
- Mietvertrag und Nachweis von Vermieter*innen über die aktuelle Miethöhe (Gesamtmiete inklusive Heizung und Nebenkosten - in angemessener Höhe)
Der Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio entscheidet danach über Ihren Antrag.
Antragvordrucke erhalten Sie bei den untenstehenden Ansprechpersonen.
Zusätzlich können Sie sich das Formular auch auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de als Pdf-Datei herunterladen und ausdrucken.
Ansprechpersonen im Haus sind
Kontakt
Stand: 17.11.2022
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