Landschaftsplan - Abschnitt A 7 - Wirkungen des Landschaftsplanes

Landschaftsplan - Abschnitt A 7 - Wirkungen des Landschaftsplanes

Die Verbindlichkeiten der Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes richten sich nach den §§ 33 bis 42 LG.

Die Entwicklungsziele für die Landschaft wenden sich nur an die Behörden. Sie sollen bei allen behördlichen Maßnahmen berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 1 LG). Die Schutzausweisungen sind dagegen unmittelbar verbindlich gegenüber jedermann.

Die allgemeinen Beschränkungen für Schutzgebiete ergeben sich unmittelbar aus dem Landschaftsgesetz (§ 34 Abs. 1 bis 4), die speziellen Beschränkungen sind in diesem Landschaftsplan festgesetzt. Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt der Stadt Mülheim an der Ruhr als untere Landschaftsbehörde (§ 34 Abs. 5 LG).

Die Zweckbestimmungen für Brachflächen verbieten alle bestimmungswidrigen Nutzungen und sind insoweit unmittelbar verbindlich für alle betroffenen Grundstückseigentümer oder -besitzer (§ 34 Abs. 6 LG).

Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten und damit ebenfalls unmittelbar verbindlich für alle betroffenen Grundstückseigentümer oder -besitzer.

Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt der Stadt Mülheim. Forstliche Maßnahmen werden in Abstimmung mit der Forstbehörde vom städt. Eigenbetrieb Mülheimer Grün und Wald durchgeführt. Sind Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder Besitzer von Flächen, auf denen Entwicklungs-, Pflege- oder Erschließungsmaßnahmen festgesetzt sind, haben sie die Maßnahmen selbst durchzuführen (§ 37 LG).

Ansonsten kann in bestimmten Fällen die Durchführung oder Duldung von Maßnahmen Grundstückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden oder es werden vertragliche Vereinbarungen getroffen (§§ 38 bis 42 LG).

Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen außerhalb des Waldes sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, deren Beschädigung oder Beseitigung verboten ist, soweit es sich nicht um Pflegemaßnahmen oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen handelt.

Von den Ver- und Geboten dieses Landschaftsplans kann die Untere Landschaftsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung nach § 69 LG oder eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Über die Befreiung von Ver- und Geboten für die forstliche Nutzung hat die Untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde zu entscheiden.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in diesem Landschaftsplan festgesetzten Ver- und Gebote für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, Verbote für Zweckbestimmungen für Brachflächen und Gebote und Verbote für besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG. Gleiches gilt für die verbotswidrige Beseitigung oder Beschädigung gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteile. Derartige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 71 LG).


Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 02.12.2005

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