Archiv-Beitrag vom 19.09.2018Einbürgerung britischer Staatsangehöriger vor dem 29. März 2019
Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, er besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz.
Solange das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU ist, werden britische Staatsangehörige mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert.
Nach dem Austritt aus der EU können britische Staatsangehörige nur eingebürgert werden, wenn sie vorher den Verlust der britischen Staatsangehörigkeit nachweisen.
Im Hinblick auf die kurze Zeit, die bis zum Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der EU noch verbleibt (29. März 2019), bittet die Ausländerbehörde alle einbürgerungswilligen britischen Staatsangehörigen, die ihre britische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wollen, sich möglichst zeitnah bei der Einbürgerungsstelle hinsichtlich der Möglichkeiten zur Einbürgerung beraten zu lassen.
Nur so kann vermieden werden, dass längere Bearbeitungszeiten – insbesondere der Wartezeit für einen Termin zur Antragsabgabe – zu ihren Lasten gehen.
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Stand: 29.10.2018
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