Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Gemeindeordnung ist zwar grundsätzlich ein repräsentativ-demokratisches System, durch die Instrumente "Einwohnerantrag" sowie "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" wird dieses System jedoch um einzelne Elemente einer unmittelbaren Demokratie ergänzt.
In einer kreisfreien Stadt wie Mülheim an der Ruhr gilt:
Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können auch auf Stadtbezirksebene durchgeführt werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bezirksvertretungen zuständig sind.
Die Zahl der Unterschriften, die für ein Bürgerbegehren auf dieser Ebene benötigt werden, richtet sich dabei nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Stadtbezirks.
Einwohnerantrag
§ 25 der Gemeindeordnung regelt den Einwohnerantrag.
Diesen Antrag können alle Einwohner und Einwohnerinnen - die drei Monate in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben - stellen, also auch Jugendliche und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger.
Vier Prozent der Einwohnenden (höchstens 8.000 Personen) müssen unterzeichnen. In Mülheim wären das zurzeit etwa 6.800 Personen (Stand November 2016). Zuständig für die Unterschriftenprüfung ist das Rats- und Rechtsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Im Rahmen des Antrags hat der Rat dann innerhalb von vier Monaten über diese Angelegenheit, für die er auch gesetzlich zuständig sein muss, zu beraten und zu entscheiden.
Bürgerbegehren
Im Rahmen eines Bürgerbegehrens können Bürger und Bürgerinnen beantragen, an Stelle des Rates der Stadt über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (§ 26 der Gemeindeordnung). Allerdings kann nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und nicht dem Oberbürgermeister vorbehalten sind (beispielsweise Fragen der inneren Organisation der Verwaltung sowie alle Personalangelegenheiten).
Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über die Haushaltssatzung und Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt. Ein Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen bereits gefassten Ratsbeschluss wenden.
Das Bürgerbegehren muss schriftlich in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage sowie einer Begründung eingereicht werden. Es muss bis zu drei Bürger oder Bürgerinnen benennen, die die Unterzeichnenden vertreten dürfen. Darüber hinaus muss die Verwaltung eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten aufstellen (Kostenschätzung), die auch auf den Unterschriftenlisten mit angegeben werden muss. In einer Stadt von der Größenordnung Mülheims müssen nach der Gemeindeordnung fünf Prozent der Bürgerinnen und Bürger (Stand November 2016: etwa 6.650) ein Bürgerbegehren unterzeichnen. Die genaue Anzahl der erforderlichen Unterschriften wird erst bei Einreichung des Begehrens berechnet, da diese vom dem dann aktuellen Bevölkerungsstand abhängig ist. Unterschriftsberechtigt sind alle Personen, die auch zu den Kommunalwahlen in Mülheim an der Ruhr wahlberechtigt sind (Deutsche und EU-Bürger und Bürgerinnen ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz in Mülheim an der Ruhr). Die Angaben der Unterzeichnenden sowie der Inhalt der Unterschriftenliste werden von der Gemeinde auf Vollständigkeit hin geprüft. Zuständig für die Unterschriftenprüfung ist das Rats- und Rechtsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr. Der Rat der Stadt stellt letzlich fest, ob ein zulässiges oder unzulässiges Bürgerbegehren vorliegt. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
Bürgerentscheid
Ist das Bürgerbegehren zulässig und entspricht der Rat diesem nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Näheres zur Durchführung eines Bürgerentscheides regelt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden. Ein Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn sich die Mehrheit der gültigen Stimmen für das Begehren ausspricht, sofern diese Mehrheit mindestens zehn Prozent der Bürgerinnen und Bürger (Stand November 2016: etwa 13.300) beträgt! Diese Entscheidung ist einem Ratsbeschluss gleichzusetzen, die die Verwaltung umsetzen muss.
Zuständig für Organisation und Durchführung eines Bürgerentscheides ist das Rats- und Rechtsamt.
Kontakt
Stand: 09.07.2019
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