Elternbeitragssatzung

Elternbeitragssatzung

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder, in außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 7. April 2008, mit redaktioneller Einarbeitung der inzwischen ergangenen Änderungssatzung vom 15. Juni 2023

Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. Seite 490), der §§ 2 und 20 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV. NRW. Seite 1063), der §§ 24, 90 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I Seite 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2824), der §§ 5, 23 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. Seite 894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. Seite 622), des § 9 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. Seite 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. Seite 250), und des § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, 3862), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2730), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Maßstab für die Erhebung des Elternbeitrags
§ 3 Höhe der Elternbeiträge
§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
§ 5 Ermäßigungen
§ 6 Beginn und Ende der Elternbeitragspflicht
§ 7 Mitwirkungspflichten
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
§ 9 Elternbeitragspflichtige
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 In-Kraft-Treten
 

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zur Beteiligung an den Kosten der Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege werden öffentlich-rechtliche Elternbeiträge erhoben, unabhängig davon, ob Träger der Tageseinrichtungen für Kinder beziehungsweise der Offenen Ganztagsschulen die Stadt Mülheim oder ein nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist.

§ 2 Maßstab für die Erhebung des Elternbeitrags

1) Der Elternbeitrag wird gemäß dem Betreuungsvertrag für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tageseinrichtung für Kinder beziehungsweise in einer Offenen Ganztagsschule sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege erhoben.

2) Der Elternbeitrag richtet sich nach dem Alter des Kindes und den wöchentlichen Betreuungszeiten.

Es gibt folgende Kategorien:

Tageseinrichtung für Kinder/Kindertagespflege:

  • Kinder bis unter 2 Jahre (25, 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
  • Kinder im Alter von 2 bis zum Schuleintritt (25, 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
  • Schulpflichtige Kinder (45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)

Offene Ganztagsschulen:

  • Außerunterrichtliche Angebote der Grund- und Förderschulen

3) Für die ergänzende Kindertagespflege über 45 Wochenstunden (zum Beispiel Betreuung über Nacht und an Wochenenden) wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben:

  • Kinder bis unter 2 Jahre (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
  • Kinder im Alter von 2 bis zum Schuleintritt (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit)
  • Schulpflichtige Kinder (zusätzlich bis zu 15 oder bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuungszeit).

4) Die Beiträge für die Mittagsverpflegung in der Tageseinrichtung für Kinder, in der Kindertagespflege und in der Offenen Ganztagsschule sind nach gesonderter Regelung zusätzlich zu leisten.

§ 3 Höhe der Elternbeiträge

Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kindergarten- beziehungsweise das Schuljahr (1. August bis 31. Juli; § 7 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz NRW). Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen und der in Anspruch genommenen Betreuungsform gemäß den Anlagen zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 kontinuierlich jährlich um 3 %. Die entsprechende neue Beitragstabelle wird immer zum 1. August des jeweiligen Kindergartenjahres bekannt gegeben. Für das Kindergartenjahr 2023 / 2024 wird die Erhöhung einmalig ausgesetzt.

§ 4 Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

1) Der Elternbeitrag ist nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sozial gestaffelt.

2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

3) Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrags ist das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen. Die Zahlungspflichtigen sind verpflichtet, ihr voraussichtliches Jahreseinkommen nachzuweisen, soweit dies möglich ist. Hilfsweise kann bei der erstmaligen Anmeldung vorläufig das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. Nach Ende des Kalenderjahres sind die Zahlungspflichtigen zum Nachweis über ihre tatsächlich erzielten Einnahmen verpflichtet, damit der Elternbeitrag für den jeweiligen Zeitraum abschließend festgesetzt werden kann.

Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres mit der Folge, dass es zu einer anderen Einkommensstufe kommen wird, können die Zahlungspflichtigen unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Anpassung der Beitragszahlung beantragen. Bei einer relevanten Einkommenserhöhung sind sie zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.

4) Anzugeben sind die Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei den zu berücksichtigenden Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten.

Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern beziehungsweise der den Eltern gleichgestellten Personen. Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden und lebt das Kind ausschließlich bei einem der Elternteile, ist das Einkommen dieses Elternteils zu berücksichtigen. Zu dessen Einkommen gehören auch Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten beziehungsweise Elternteils an ihn oder das Kind. Tragen beide Elternteile weiterhin die Sorge für ihr Kind im sogenannten Wechselmodell, so sind die Einkünfte beider Eltern zu berücksichtigen.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des*der zusammen veranlagten Ehegatten*Ehegattin ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus dem Steuerbescheid (und zwar in der Zeile "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit"), wobei die Werbungskostenpauschale von zurzeit 1.230 Euro jährlich abzuziehen ist. Durch Vorlage des Steuerbescheides nachgewiesene höhere Werbungskosten werden anerkannt.

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.

Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (zum Beispiel Ehegatten- beziehungsweise Kindesunterhalt, Schichtzulagen, geldwerter Vorteil Pkw, etc.), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird (zum Beispiel Wohngeld, BAföG und mehr) sind dem Einkommen hinzuzurechnen.

Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin*Beamter, so wird ein Betrag von 10 Prozent der ermittelten Einkünfte, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.

Für jedes Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von den ermittelten Einkünften abzuziehen.

§ 5 Ermäßigungen

1) Der Elternbeitrag nach den §§ 3 und 4 ermäßigt sich beziehungsweise entfällt unter folgenden Voraussetzungen:

1. Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder beziehungsweise eine Offene Ganztagsschule oder wird eine Kindertagespflege in Anspruch genommen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind (Geschwisterregelung). Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. Die Ermäßigung gilt auch für Pflegeeltern nach Ziffer 2.

2. Erhalten im Falle der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die Pflegeeltern Kindergeld oder wird ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 EStG gewährt, dann treten sie an die Stelle der Eltern. Sie haben höchstens einen Elternbeitrag in Höhe der zweiten Elternbeitragsstaffel der Anlage zu zahlen.

2) Auf Antrag kann nach Maßgabe des § 90 Absatz 3 SGB VIII der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

3) Inhaber*innen des Mülheim-Passes (unter anderem Empfänger*innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beginn und Ende der Elternbeitragspflicht

1) Die Elternbeitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in den gemäß dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag der Beginn der Betreuung fällt. Die Elternbeitragspflicht endet mit dem Ende des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres beziehungsweise mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme von Kindertagespflege endet.

2) Der Elternbeitrag entfällt anteilig bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses vor Ablauf eines Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, wenn der bereit gehaltene Platz anderweitig besetzt wird.

3) Beginnt die Elternbeitragspflicht nach Beginn des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, reduziert sich der Elternbeitrag anteilig.

4) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

§ 7 Mitwirkungspflichten

1) Die Elternbeitragspflichtigen sind verpflichtet, binnen einen Monats nach Abschluss des Betreuungsvertrages beziehungsweise mit Beginn der Inanspruchnahme von Kindertagespflege die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 dieser Satzung nebst den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt Mülheim einzureichen. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach § 4 dieser Satzung vorzulegen.

2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen.

§ 8 Veranlagung und Fälligkeit

1) Die Elternbeiträge werden für jedes Kindergarten- beziehungsweise Schuljahr (Veranlagungszeitraum) und, wenn die Elternbeitragspflicht erst während des Kindergarten beziehungsweise Schuljahres beginnt, für den Rest des Kindergarten- beziehungsweise Schuljahres, festgesetzt (Festsetzungsbescheid).

2) Der Elternbeitrag wird in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Der Elternbeitrag wird stets in voller Höhe unabhängig von An- oder Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließungszeiten, Ferien erhoben.

3) Wird die Erklärung über das Einkommen nach § 4 Absatz 2 und 3 nicht fristgerecht oder unvollständig oder mit fehlenden oder unzureichenden Nachweisen eingereicht oder die Höhe des Einkommens nicht nachgewiesen, wird der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe festgesetzt.

4) Eine Änderung der Festsetzung des Elternbeitrags im laufenden Kindergarten- beziehungsweise Schuljahr erfolgt ab dem Kalendermonat der Einkommensänderung.

5) Elternbeitragsnachzahlungen oder Erstattungen werden binnen eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Im Festsetzungsbescheid kann eine andere Regelung getroffen werden.

§ 9 Elternbeitragspflichtige

Elternbeitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen und Institutionen, soweit sie durch das Betreuungsverhältnis rechtlich verpflichtet und berechtigt sind. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen § 7 Absatz 2 nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Elternbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zum 1. August 2023 in Kraft

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Stand: 13.08.2024

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