Archiv-Beitrag vom 03.04.2020Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Corona-Pandemie: LVR informiert über Lohnfortzahlung
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. (§56 IfSG)
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.
Für Mülheim an der Ruhr ist das der LVR - nicht das Gesundheitsamt!
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema vom LVR.
Stand: 03.04.2020
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