Archiv-Beitrag vom 26.11.2009Eröffnungsbilanz 2007
Die Stadt muss gemäß § 53 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu der Eröffnungsbilanz einen erläuternden Anhang erstellen. Es gelten dabei die allgemeinen Grundsätze zum Anhang des Jahresabschlusses gemäß § 44 Absatz 1 und 2 GemHVO. Entsprechend sind dem Anhang der Eröffnungsbilanz ein Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO sowie ein Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO beizufügen.
Im Anhang sind die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der wesentlichen Bilanzposten der Eröffnungsbilanz, Haftungsverhältnisse und sonstige erhebliche finanzielle Verpflichtungen sowie erforderliche gesondert anzugebende Erläuterungen dargelegt. Sie müssen so dargestellt sein, dass ein sachverständiger Dritter die Eröffnungsbilanz hinsichtlich der Vermögens- und Schuldenlage beurteilen kann.
Die Eröffnungsbilanz 2007 ist als PDF-Datei beigefügt.
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Stand: 05.01.2016
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