Falschparkende
Bei Einsätzen der Feuerwehr ist es in der Vergangenheit durch falsch parkende Fahrzeuge teilweise zu starken Behinderungen gekommen. Die Mülheimer Berufsfeuerwehr und die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes haben deshalb im Juni 2009 mit der Überprüfung einzelner Straßenabschnitte begonnen.
Die "Rote Karte" der Feuerwehr machte die Verkehrsteilnehmer*innen auf ihr "schwieriges" Parkverhalten aufmerksam.
Wo darf nicht geparkt werden?
Grundsätzlich ist das Parken an folgenden Stellen unzulässig:
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen und im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Überwegen für Fußgänger*innen sowie bis zu fünf Meter davor,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch diesen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Schilder (Parkzeichen 315) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
- Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen.
- Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.
- Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
- Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. An Stellen an denen das Parken nicht verboten ist, darf nur so geparkt werden, dass ein mindestens drei Meter breiter Fahrstreifen frei bleibt.
- Ist die Fahrbahn durch eine durchgezogene Linie geteilt, so müssen mindestens 3 Meter zwischen geparkten Fahrzeug und der durchgehenden Linie frei bleiben.
Rechtliche Grundlagen
- § 12 "Halten und Parken" und
- § 41 "Vorschriftzeichen" Straßenverkehrsordnung (StVO)
Kontakt
Stand: 14.03.2023
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